RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0025

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/05 Verbrauchsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §82 Abs8;
NoVAG 1991 §1 Z3 idF 1999/I/122;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 entscheidend, wer derartige Fahrzeuge im Inland verwendet. Die kumulative Erfüllung der Voraussetzung, dass das Fahrzeug auch von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht (das heißt physisch über die Staatsgrenze gebracht) wird, ist demnach nicht von Bedeutung. Dies entspricht auch dem Telos von § 82 Abs. 8 leg.cit., weil es andernfalls durch das bloße Überstellen des Fahrzeuges in das Bundesgebiet durch eine Person, die über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfügt, möglich wäre, die inländische Zulassungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung zu umgehen. Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 82 Abs. 8 leg.cit. in der hier anzuwendenden Fassung offensichtlich davon ausgegangen, dass die Einbringung jedenfalls für jene Person(en) erfolgt, die das Fahrzeug sodann im Bundesgebiet verwendet bzw. verwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/11/0378, sowie Gurtner/Herger, SWK 2005, 543ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150025.X01

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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