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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Nach den §§ 47 ff VwGG 1965 gebühren der obsiegenden Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur einmal, wenn die belangte Behörde - obwohl an sich mehrere Streitfälle (Beschwerdeführer) gegeben sind - nur einen Bescheid erlassen hat.Nach den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 gebühren der obsiegenden Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur einmal, wenn die belangte Behörde - obwohl an sich mehrere Streitfälle (Beschwerdeführer) gegeben sind - nur einen Bescheid erlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000230.X02Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014