RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1988 §23 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0155 E 18. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (Hinweis E 29. Juli 1997, 96/14/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150118.X01

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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