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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1 impl;Beachte
y8794; yk8960; yk12171Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für durch die Gesellschaft nicht vorschriftsmäßig einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuerrückstände auch dann, wenn er sich überwiegend mit dem Verkauf und mit der Organisation des vertretenen Unternehmens befaßt, jedoch, wenn auch in geringem Ausmaß, durch Unterzeichnung von Steuererklärungen, Einheitswerterklärungen oder durch Empfangsbestätigung eines Finanzamtbescheides erkennen läßt, daß er auch mit steuerrechtlichen Fragen beschäftigt war. Die Dauer der geschäftsführenden Tätigkeit endet nicht mit dem Antrag des Geschäftsführers auf Löschung seiner Geschäftsführerbefugnis, sondern, wenn der Behörde die Beendigung einer Geschäftsführerbefugnis nicht auf andere Weise bekannt wird, mit der tatsächlichen Löschung im Handelsregister (Hinweis E 21.1.1964, 369/62, E 12.5.1964, 1710/63).
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E 7.7.1966, 13/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000013.X01Im RIS seit
19.07.2001