RS Vwgh 1966/7/7 0013/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1966
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
EStG 1953 §57 Abs3;
EStG 1953 §72 Abs1;

Beachte

y8794; yk8960; yk12171

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für durch die Gesellschaft nicht vorschriftsmäßig einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuerrückstände auch dann, wenn er sich überwiegend mit dem Verkauf und mit der Organisation des vertretenen Unternehmens befaßt, jedoch, wenn auch in geringem Ausmaß, durch Unterzeichnung von Steuererklärungen, Einheitswerterklärungen oder durch Empfangsbestätigung eines Finanzamtbescheides erkennen läßt, daß er auch mit steuerrechtlichen Fragen beschäftigt war. Die Dauer der geschäftsführenden Tätigkeit endet nicht mit dem Antrag des Geschäftsführers auf Löschung seiner Geschäftsführerbefugnis, sondern, wenn der Behörde die Beendigung einer Geschäftsführerbefugnis nicht auf andere Weise bekannt wird, mit der tatsächlichen Löschung im Handelsregister (Hinweis E 21.1.1964, 369/62, E 12.5.1964, 1710/63).

*

E 7.7.1966, 13/65 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000013.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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