RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0115 E 25. Februar 1997 VwSlg 7165 F/1997 RS 1 (hier nur erster und dritter Satz; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 Z 1 EStG 1972 ist eine nachhaltige Betätigung. Die hiefür erforderliche Wiederholungsabsicht ist aus den objektiven Umständen zu erschließen. Dabei liegt eine nachhaltige Tätigkeit bereits vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen werden (Hinweis E 13.9.1989, 88/13/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150118.X06

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten