RS Vwgh 1966/9/13 2201/64

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Veröffentlicht am 13.09.1966
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Stimmt der zu Untersuchende zunächst der Blutabnahme zu und verweigert er dann die schriftliche Zustimmungserklärung, so kann der Auffassung, daß die Zustimmung zur Blutabnahme nicht ernst gemeint war bzw. daß die mündliche Zustimmung durch die Verweigerung der Unterfertigung der schriftlichen Erklärung als widerrufen anzusehen ist, nicht entgegengetreten und in der Unterlassung der Blutabnahme ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964002201.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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