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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird eine niedrigere Summe an Kosten verzeichnet, dann bedeutet dies eine Nichtausschöpfung des hiefür vorgesehenen Pauschbetrages. Es ist daher nur die angesprochene Summe zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000350.X03Im RIS seit
14.01.2002