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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art65 Abs3;Rechtssatz
Eine Festsetzung iSd Art II Z 4 der 11. Gehaltsgesetz-Novelle setzt eine Beförderung voraus, für eine derartige Festsetzung kommt aber nicht die Zuständigkeit des Bundespräsidenten gemäß Art 65 Abs 3 B-VG in Betracht, sondern nur jene der obersten Dienstbehörde des Beamten.Eine Festsetzung iSd Artikel römisch zwei, Ziffer 4, der 11. Gehaltsgesetz-Novelle setzt eine Beförderung voraus, für eine derartige Festsetzung kommt aber nicht die Zuständigkeit des Bundespräsidenten gemäß Artikel 65, Absatz 3, B-VG in Betracht, sondern nur jene der obersten Dienstbehörde des Beamten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000158.X01Im RIS seit
20.12.2001