RS Vwgh 1966/9/15 0955/66

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Veröffentlicht am 15.09.1966
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch wenn sich eine Verwaltungsbehörde zum Beweis einer Tatsache auf eine öffentliche Urkunde stützt, ist den Vorschriften über das Parteiengehör nur dann entsprochen, wenn die Behörde der Partei Gelegenheit gibt, in die Urkunde Einsicht und dazu Stellung zu nehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000955.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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