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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Ottmann, über die Beschwerde der MJ in W, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisenplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen) vom 3. Juni 1966, Zl. R 813-4-1966 (mitbeteiligte Partei: Aktiengesellschaft der W in W), betreffend eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 des Mietengesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Ottmann, über die Beschwerde der MJ in W, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisenplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen) vom 3. Juni 1966, Zl. R 813-4-1966 (mitbeteiligte Partei: Aktiengesellschaft der W in W), betreffend eine Bescheinigung nach Paragraph eins, Absatz 3, des Mietengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Die Aktiengesellschaft der W, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ersuchte am 8. März 1966 bei der belangten Behörde im Sinne des § 1 Abs. 3 des Mietengesetzes um die Feststellung, daß die von der Beschwerdeführerin gepachteten Teile der Parzelle nn1, Eisenbahnbuch, Einlage A, der Aktiengesellschaft der W, der Parzelle nn2 in EZ. nn3 (später berichtigt auf nn4) und Parzelle nn5 in EZ. nn6, beide Katastralgemeinde U, im Gesamtausmaße von rund 1000 m2 ihrer Zweckbestimmung nach mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhange stehen. Hievon wurde die Beschwerdeführerin durch Übersendung einer Abschrift der Eingabe mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß es ihr freistehe sich hiezu binnen 14 Tagen zu äußern. In ihrer Äußerung vom 4. April 1966 bestritt die Beschwerdeführerin, daß die in Rede stehenden Grundflächen nach ihrer tatsächlichen Verwendung mit dem Eisenbahnbetrieb in einem Zusammenhang. stehen. Sie brachte hiezu vor, die Grundfläche werde seit Menschengedenken nicht für Bahnzwecke verwendet, sondern sei offenbar bereits seit dem ersten Weltkriege verpachtet gewesen. In dem im Jahre 1950 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Bestandsübereinkommen sei eine 15jährige Vertragsdauer vereinbart worden. Eine Verlängerung habe die mitbeteiligte Partei mit der Begründung abgelehnt, daß sie für den Bestandsplatz bereits sehr lukrative Angebote habe. Eine beabsichtigte Erweiterung des Betriebsgegenstandes der mitbeteiligten Partei rechtfertige nicht die Feststellung, daß die aufgekündigten Räumlichkeiten und Grundflächen mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang stehen.Die Aktiengesellschaft der W, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ersuchte am 8. März 1966 bei der belangten Behörde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Mietengesetzes um die Feststellung, daß die von der Beschwerdeführerin gepachteten Teile der Parzelle nn1, Eisenbahnbuch, Einlage A, der Aktiengesellschaft der W, der Parzelle nn2 in EZ. nn3 (später berichtigt auf nn4) und Parzelle nn5 in EZ. nn6, beide Katastralgemeinde U, im Gesamtausmaße von rund 1000 m2 ihrer Zweckbestimmung nach mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhange stehen. Hievon wurde die Beschwerdeführerin durch Übersendung einer Abschrift der Eingabe mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß es ihr freistehe sich hiezu binnen 14 Tagen zu äußern. In ihrer Äußerung vom 4. April 1966 bestritt die Beschwerdeführerin, daß die in Rede stehenden Grundflächen nach ihrer tatsächlichen Verwendung mit dem Eisenbahnbetrieb in einem Zusammenhang. stehen. Sie brachte hiezu vor, die Grundfläche werde seit Menschengedenken nicht für Bahnzwecke verwendet, sondern sei offenbar bereits seit dem ersten Weltkriege verpachtet gewesen. In dem im Jahre 1950 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Bestandsübereinkommen sei eine 15jährige Vertragsdauer vereinbart worden. Eine Verlängerung habe die mitbeteiligte Partei mit der Begründung abgelehnt, daß sie für den Bestandsplatz bereits sehr lukrative Angebote habe. Eine beabsichtigte Erweiterung des Betriebsgegenstandes der mitbeteiligten Partei rechtfertige nicht die Feststellung, daß die aufgekündigten Räumlichkeiten und Grundflächen mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang stehen.
Am 3. Juni 1966 erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde. Mit ihm wurde gemäß § 1 Abs. 3 des Mietengesetzes festgestellt, daß die von der Beschwerdeführerin in Bestand genommene Grundfläche im Ausmaß von rund 1000 m2 ihrer Zweckbestimmung nach mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhange stehe. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die gegenständliche Grundfläche im Bahnhofsbereiche des Bahnhofes W, W-gasse (früher Frachtenstation M), gelegen sei. Aus den der belangten Behörde vorgelegten Archivunterlagen (Genehmigung des k. k. Eisenbahnministeriums vom 2. Oktober 1900, Zl. 44472, samt dazugehörigen Plänen) ergebe sich eindeutig, daß die ursprüngliche Zweckbestimmung, auf die es bei der Beurteilung der Frage des Zusammenhanges mit dem Eisenbahnbetrieb allein ankomme, in der Anlage von Abstellgeleisen gelegen gewesen sei. Bei dieser Sachlage könne kein Zweifel bestehen, daß der Mietgegenstand ursprünglich dem Eisenbahnbetriebe zu dienen bestimmt gewesen sei.Am 3. Juni 1966 erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde. Mit ihm wurde gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Mietengesetzes festgestellt, daß die von der Beschwerdeführerin in Bestand genommene Grundfläche im Ausmaß von rund 1000 m2 ihrer Zweckbestimmung nach mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhange stehe. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die gegenständliche Grundfläche im Bahnhofsbereiche des Bahnhofes W, W-gasse (früher Frachtenstation M), gelegen sei. Aus den der belangten Behörde vorgelegten Archivunterlagen (Genehmigung des k. k. Eisenbahnministeriums vom 2. Oktober 1900, Zl. 44472, samt dazugehörigen Plänen) ergebe sich eindeutig, daß die ursprüngliche Zweckbestimmung, auf die es bei der Beurteilung der Frage des Zusammenhanges mit dem Eisenbahnbetrieb allein ankomme, in der Anlage von Abstellgeleisen gelegen gewesen sei. Bei dieser Sachlage könne kein Zweifel bestehen, daß der Mietgegenstand ursprünglich dem Eisenbahnbetriebe zu dienen bestimmt gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unter dem Gesichtspunkte der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde hätte ihr nur den Antrag der mitbeteiligten Partei, nicht aber auch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies wäre jedoch umso notwendiger gewesen, als die mitbeteiligte Partei in dem Zivilprozesse die in Rede stehenden Grundflächen anders bezeichnet habe, als sie im Spruche des angefochtenen Bescheides bezeichnet seien. Was aber den Hinweis auf die Archivunterlagen anlange, so finden sich auf der gegenständlichen Liegenschaft keinerlei Spuren von Abstellgeleisen, sodaß die Behörde feststellen hätte müssen, ob und wie lange die Grundstücke ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung zugeführt gewesen seien. Ein Lokalaugenschein hätte erkennen lassen, daß nach der Geländegestaltung die Verlegung von Geleisen niemals möglich gewesen wäre. Hiezu ist nachstehendes zu sagen:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Liegenschaft ihrer Zweckbestimmung nach mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang steht, die ursprüngliche Zweckbestimmung maßgeblich. Die belangte Behörde stellt nicht in Abrede, daß sie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben hat, in die von ihr für ihre Entscheidung herangezogenen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie ist dabei der Meinung, daß darin ein ins Gewicht fallender Mangel nicht gelegen sei, weil die ursprüngliche Zweckbestimmung durch die Genehmigung des k. k. Eisenbahnministeriums vom 2. Oktober 1900 erwiesen sei, sie daher dabei Vermeidung des Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheide hätte kommen können. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.
Mit dem angeführten, in den Verwaltungsakten erliegenden Erlasse (Bescheide) des ehemals bestandenen k. k. Eisenbahnministeriums wurden die mit Eingabe vom 15. September 1900 vorgelegten Pläne über die Stationsanlagen in M (und anderen Stationen "zur Ausführung" genehmigt. Dieser Erlaß ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG 1950 (der §§ 292 bis 296, 310 und 311 ZPO). Eine solche Urkunde begründet indes vollen Beweis nur dessen, was darin von der Behörde verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (§ 292 ZPO). Bezeugt wird aber durch die Urkunde nur, daß die vorgelegten Pläne zur Ausführung genehmigt wurden. Es ist also nicht so, daß durch die von der belangten Behörde herangezogenen Urkunden der maßgebliche Sachverhalt unmittelbar erwiesen erscheint. Dazu kommt noch, daß auch gegen eine öffentliche Urkunde der Gegenbeweis zulässig ist (siehe § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 47 AVG). Daher ist auch bei einer öffentlichen Urkunde den Vorschriften der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950 über das Parteiengehör nur dann entsprochen, wenn den Parteien die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Urkunde gegeben wird.Mit dem angeführten, in den Verwaltungsakten erliegenden Erlasse (Bescheide) des ehemals bestandenen k. k. Eisenbahnministeriums wurden die mit Eingabe vom 15. September 1900 vorgelegten Pläne über die Stationsanlagen in M (und anderen Stationen "zur Ausführung" genehmigt. Dieser Erlaß ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 47, AVG 1950 (der Paragraphen 292, bis 296, 310 und 311 ZPO). Eine solche Urkunde begründet indes vollen Beweis nur dessen, was darin von der Behörde verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (Paragraph 292, ZPO). Bezeugt wird aber durch die Urkunde nur, daß die vorgelegten Pläne zur Ausführung genehmigt wurden. Es ist also nicht so, daß durch die von der belangten Behörde herangezogenen Urkunden der maßgebliche Sachverhalt unmittelbar erwiesen erscheint. Dazu kommt noch, daß auch gegen eine öffentliche Urkunde der Gegenbeweis zulässig ist (siehe Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 47, AVG). Daher ist auch bei einer öffentlichen Urkunde den Vorschriften der Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG 1950 über das Parteiengehör nur dann entsprochen, wenn den Parteien die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Urkunde gegeben wird.
Die Beschwerdeführerin hat sich aber nicht darauf beschränkt, die Verletzung des Parteiengehörs zu rügen. Sie hat vielmehr vorgebracht, daß bei einem Ortsaugenschein, den sie im Falle des Parteiengehörs hätte beantragen können, hervorgekommen wäre, daß die Geländegestaltung die Ausführung des eisenbahnbehördlich genehmigten Projektes niemals zugelassen hätte. Berücksichtigt man, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Bezeichnung der Grundstücke richtiggestellt hat, so kann bei der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation nicht von vornherein gesagt werden, daß die belangte Behörde auch dann zu keinem anderen Bescheide hätte kommen können, wenn sie der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt hätte.
Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Das Begehren der Beschwerdeführerin nach Aufwandersatz mußte abgewiesen werden, weil in der Beschwerde nur der Ersatz von "Verfahrenskosten" im Betrage von S 2500,-- begehrt wurde, ein solcher Antrag aber nicht der Vorschrift des § 59 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 entspricht.Das Begehren der Beschwerdeführerin nach Aufwandersatz mußte abgewiesen werden, weil in der Beschwerde nur der Ersatz von "Verfahrenskosten" im Betrage von S 2500,-- begehrt wurde, ein solcher Antrag aber nicht der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 entspricht.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 abgesehen werden.
Wien, am 15. September 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000955.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018