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Öff Verkehr - EisenbahnNorm
AVG §41 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Nichtbeiziehung zur mündlichen Verhandlung betr. der Baugenehmigung einer Bahnanlage (hier: Lift) führt keineswegs zu einer Nichtigkeit des Baugenehmigungsbescheides, weil das Eisenbahngesetz 1957 einen solchen Nichtigkeitstatbestand nicht statuiert. (Bei Nichtgegebensein der Voraussetzung des § 42 Abs 1 AVG 1950: Berufungsmöglichkeit)Die Nichtbeiziehung zur mündlichen Verhandlung betr. der Baugenehmigung einer Bahnanlage (hier: Lift) führt keineswegs zu einer Nichtigkeit des Baugenehmigungsbescheides, weil das Eisenbahngesetz 1957 einen solchen Nichtigkeitstatbestand nicht statuiert. (Bei Nichtgegebensein der Voraussetzung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950: Berufungsmöglichkeit)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X04Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024