RS Vwgh 2006/9/21 2005/02/0311

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GVG Tir 1996 §28 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Damit, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde einräumt, sie habe "weder behauptet, sie wäre Partei der einzelnen vor der Landes-Grundverkehrskommission durchgeführten und abgeschlossenen Verfahren gewesen, noch dass sie übergangene Partei ist", gesteht sie zu, dass ihr ein subjektives Recht im Zusammenhang mit einem "Rechtserwerb an einem Baugrundstück" nicht zukommt. Sie kann daher ein Recht zur Erhebung der Beschwerde insoweit nicht von § 28 Abs. 7 letzter Satz Tir GVG 1996 ableiten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und GrundverkehrIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020311.X02

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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