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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1996 §28 Abs7;Rechtssatz
Damit, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde einräumt, sie habe "weder behauptet, sie wäre Partei der einzelnen vor der Landes-Grundverkehrskommission durchgeführten und abgeschlossenen Verfahren gewesen, noch dass sie übergangene Partei ist", gesteht sie zu, dass ihr ein subjektives Recht im Zusammenhang mit einem "Rechtserwerb an einem Baugrundstück" nicht zukommt. Sie kann daher ein Recht zur Erhebung der Beschwerde insoweit nicht von § 28 Abs. 7 letzter Satz Tir GVG 1996 ableiten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und GrundverkehrIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020311.X02Im RIS seit
21.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009