RS Vwgh 1966/9/15 0415/66

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Veröffentlicht am 15.09.1966
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Index

Grunderwerbsteuer
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1278
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1
  1. ABGB § 1278 heute
  2. ABGB § 1278 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 1278 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Übertragung von Liegenschaften (Grundstücken) im Wege eines Erbschaftskaufes unterliegen der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955. Auch ein Grundstückserwerb an Zahlungsstatt ist grunderwerbsteuerpflichtig. Gegenleistung bei einem Erbschaftskauf ist der Kaufpreis, soweit er die gekauften Grundstücke betrifft. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Nachlaß überschuldet ist, wenn der Erbschaftskäufer die Zahlung der Schulden übernimmt.Die Übertragung von Liegenschaften (Grundstücken) im Wege eines Erbschaftskaufes unterliegen der Grunderwerbsteuer nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955. Auch ein Grundstückserwerb an Zahlungsstatt ist grunderwerbsteuerpflichtig. Gegenleistung bei einem Erbschaftskauf ist der Kaufpreis, soweit er die gekauften Grundstücke betrifft. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Nachlaß überschuldet ist, wenn der Erbschaftskäufer die Zahlung der Schulden übernimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000415.X01

Im RIS seit

18.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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