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GrunderwerbsteuerNorm
ABGB §1278Rechtssatz
Die Übertragung von Liegenschaften (Grundstücken) im Wege eines Erbschaftskaufes unterliegen der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955. Auch ein Grundstückserwerb an Zahlungsstatt ist grunderwerbsteuerpflichtig. Gegenleistung bei einem Erbschaftskauf ist der Kaufpreis, soweit er die gekauften Grundstücke betrifft. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Nachlaß überschuldet ist, wenn der Erbschaftskäufer die Zahlung der Schulden übernimmt.Die Übertragung von Liegenschaften (Grundstücken) im Wege eines Erbschaftskaufes unterliegen der Grunderwerbsteuer nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955. Auch ein Grundstückserwerb an Zahlungsstatt ist grunderwerbsteuerpflichtig. Gegenleistung bei einem Erbschaftskauf ist der Kaufpreis, soweit er die gekauften Grundstücke betrifft. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Nachlaß überschuldet ist, wenn der Erbschaftskäufer die Zahlung der Schulden übernimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000415.X01Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023