Index
GrunderwerbsteuerNorm
ABGB §1278Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Raschauer, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der TM in W, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Pöllau, Oststeiermark, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Dezember 1965, Zl. GV 21-36/6-V-1965, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war die Lebensgefährtin des am 9. März 1961 verstorbenen NE. Seine Mutter als dessen gesetzliche Alleinerbin hatte zum Nachlasse die bedingte Erbserklärung abgegeben, war aber am 22. August 1961 noch vor Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung gestorben. Von deren Verlassenschaft kaufte sodann die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 1963 den Nachlaß des NE um den Betrag von S 103.374,02, dessen Besitzposten ein Guthaben bei einer Sparkasse im Betrage von S 3.152,-- den halben Miteigentumsanteil an der Liegenschaft E. Z. 86 Grundbuch A. im Schätzwerte von S 65.548,-- und einen körperlich abgegrenzten Teil der Liegenschaft E. Z. 55 desselben Grundbuches umfaßten und dessen Schuldposten S 103.374,02 betrugen. Unter den Schuldposten befand sich auch eine eigene Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Nachlaß für vorgeschossene Baukosten in Höhe von S 37.967,75, die auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin übernahm im übrigen auch sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren, die den Nachlaß der MR (der Mutter und Erbin des NE) betrafen und die sich aus dem Abschlusse des Erbschaftskaufes ergaben. Die Beschwerdeführerin war die Lebensgefährtin des am 9. März 1961 verstorbenen NE. Seine Mutter als dessen gesetzliche Alleinerbin hatte zum Nachlasse die bedingte Erbserklärung abgegeben, war aber am 22. August 1961 noch vor Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung gestorben. Von deren Verlassenschaft kaufte sodann die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 1963 den Nachlaß des NE um den Betrag von S 103.374,02, dessen Besitzposten ein Guthaben bei einer Sparkasse im Betrage von S 3.152,-- den halben Miteigentumsanteil an der Liegenschaft E. Ziffer 86, Grundbuch A. im Schätzwerte von S 65.548,-- und einen körperlich abgegrenzten Teil der Liegenschaft E. Ziffer 55, desselben Grundbuches umfaßten und dessen Schuldposten S 103.374,02 betrugen. Unter den Schuldposten befand sich auch eine eigene Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Nachlaß für vorgeschossene Baukosten in Höhe von S 37.967,75, die auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin übernahm im übrigen auch sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren, die den Nachlaß der MR (der Mutter und Erbin des NE) betrafen und die sich aus dem Abschlusse des Erbschaftskaufes ergaben.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Graz forderte von der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27. Juli 1964 für den Erwerb der vorgenannten Liegenschaftsanteile, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 98.631,-- die 7 %ige Grunderwerbsteuer im Betrage von S 6.904,--.
Die Beschwerdeführerin berief und machte geltend, daß ihr „bezüglich genau derselben Liegenschaft im Verlaß nach NE...“ mit Bescheid des Finanzamtes vom 15. Juni 1964 bereits Erbschaftsteuer bzw. der „Zuschlag“ gemäß § 8 Abs. 4 des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, vorgeschrieben worden sei, der von ihr bereits auch entrichtet worden sei. Bei diesem Zuschlage handle er sich um jenen Zuschlag, der beim Erbgange die entfallende Grunderwerbsteuer ersetze. Der Beschwerdeführerin sei daher bereits Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung der strittigen Abgabe sei aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Das Haus, das sich auf der Liegenschaft EZ. 86 befinde, sei ausschließlich aus ihren Mitteln erbaut worden. Es sei zur Gänze von ihr erhalten worden. Soweit die Beschwerdeführerin und der verstorbene NE Darlehen der Landeshypothekenanstalt in Graz in Anspruch genommen hätten, seien die Zinsen und „Kapitalsraten“ aus ihrem Einkommen allein bezahlt worden, denn NE habe nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft weder Vermögen noch Einkommen gehabt. Er sei von der Beschwerdeführerin erhalten worden. Später habe er allerdings eine Anstellung bei der Gemeinde erreicht, wofür er zunächst jedoch nur einen geringfügigen Gehalt bezogen habe, der nicht einmal ausgereicht habe, seine Lebenshaltungskosten zu decken. Es liege also nicht ein grunderwerbsteuerlicher Erwerb von Liegenschaften vor, sondern es seien lediglich Forderungen dadurch bezahlt worden, daß der Beschwerdeführerin die „erledigten“ Liegenschaften an Zahlungs Statt überlassen wurden. Das Grundgeschäft sei demnach die „Tilgung einer bestehenden Schuld“.Die Beschwerdeführerin berief und machte geltend, daß ihr „bezüglich genau derselben Liegenschaft im Verlaß nach NE...“ mit Bescheid des Finanzamtes vom 15. Juni 1964 bereits Erbschaftsteuer bzw. der „Zuschlag“ gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 140, vorgeschrieben worden sei, der von ihr bereits auch entrichtet worden sei. Bei diesem Zuschlage handle er sich um jenen Zuschlag, der beim Erbgange die entfallende Grunderwerbsteuer ersetze. Der Beschwerdeführerin sei daher bereits Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung der strittigen Abgabe sei aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Das Haus, das sich auf der Liegenschaft EZ. 86 befinde, sei ausschließlich aus ihren Mitteln erbaut worden. Es sei zur Gänze von ihr erhalten worden. Soweit die Beschwerdeführerin und der verstorbene NE Darlehen der Landeshypothekenanstalt in Graz in Anspruch genommen hätten, seien die Zinsen und „Kapitalsraten“ aus ihrem Einkommen allein bezahlt worden, denn NE habe nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft weder Vermögen noch Einkommen gehabt. Er sei von der Beschwerdeführerin erhalten worden. Später habe er allerdings eine Anstellung bei der Gemeinde erreicht, wofür er zunächst jedoch nur einen geringfügigen Gehalt bezogen habe, der nicht einmal ausgereicht habe, seine Lebenshaltungskosten zu decken. Es liege also nicht ein grunderwerbsteuerlicher Erwerb von Liegenschaften vor, sondern es seien lediglich Forderungen dadurch bezahlt worden, daß der Beschwerdeführerin die „erledigten“ Liegenschaften an Zahlungs Statt überlassen wurden. Das Grundgeschäft sei demnach die „Tilgung einer bestehenden Schuld“.
Das Finanzamt wies das Rechtsmittel zunächst mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 1964 ab, worauf die Beschwerdeführerin den Antrag stellte, daß über ihre Berufung die Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz entscheide. Ergänzend brachte sie vor, daß im Streitfalle von einer Gegenleistung keine Rede sein könne, weil sich die Beschwerdeführerin nur bereit erklärt habe, die Nachlaßschulden, die ihr gegenüber bestanden hätten, so zu tilgen, daß sie die Liegenschaften zur Gänze übernehme. Die Beschwerdeführerin habe einen völlig verschuldeten Nachlaß übernommen, also ein „Minus“, sodaß von einer Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes keine Rede sein könne.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpften Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Dezember 1965 wurde die Berufung abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid ferner gemäß § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/19619 BAO) abgeändert und die Grunderwerbsteuer nunmehr mit S 8.210,-- festgesetzt. Die belangte Behörde führte zur Begründung aus, daß die Beschwerdeführerin die Erbschaft nach NE mit allen Rechten und Pflichten, mit denen diese der am 22. August 1961 nachverstorbenen MR angefallen ist, in Bausch und Bogen um den Kaufpreis von S 103.374,02 erworben habe und daß sie auf Grund des Erbschaftskaufes in die Rechte und Verbindlichkeiten als Erbin eingetreten sei, insofern diese nicht bloß persönlicher Natur gewesen seien. Der Kaufpreis sei in der Weise verrechnet worden, daß die Beschwerdeführerin 17 Posten der Forderungen gegen den Nachlaß des NE im Gesamtbetrage von S 65.406,27 zur Tilgung übernommen und ihre eigene Forderung gegen diesen Nachlaß (für Baukosten und Löhne) in Höhe von S 37.967,75 aufgerechnet habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren aus dem Nachlaß und aus dem Abschlusse des Erbschaftskaufes zur Zahlung übernommen. Im Nachlaßvermögen nach NE, das die Beschwerdeführerin durch den mit den Erben nach der nachverstorbenen Erbin MR abgeschlossenen Erbschaftskauf vom 30. Dezember 1963 erworben habe, hätten sich eine Hälfte der Liegenschaft EZ. 86 Grundbuch A und die ganze Liegenschaft EZ. 55 desselben Grundbuches befunden. Nach § 1 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140 (im folgenden kurz mit Grunderwerbsteuergesetz bezeichnet), unterlägen die an dieser Stelle näher bezeichneten Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG, sei steuerpflichtig ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet. Der Erbschaftskauf sei in den §§ 1278 ff. ABGB geregelt. Der Erbschaftskäufer erwerbe durch den Kauf den Anspruch auf alle zur Verlassenschaft gehörigen Sachen und Rechte. Bei diesem Erwerb, handle es sich jedoch nicht um einen Erwerb von Todes wegen, sondern um einen Erwerb auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden. Der Erbschaftskäufer trete zwar mit dem Abschlusse des Erbschaftskaufes in die Rechte und Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, sein Erwerbstitel gründe sich aber nicht auf das Erbrecht, sondern auf den Kaufvertrag. Gehörten in den Nachlaß Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile, so sei der Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG als erfüllt anzusehen. Durch den Abschluß des Erbschaftskaufes habe die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Abtretung des Anspruches auf Übereignung der in den Nachlaß nach NE fallenden Liegenschaft bzw. des Liegenschaftsanteiles erworben. Die Grunderwerbsteuerpflicht sei daher bereits durch den Erbschaftskauf vom 30. Dezember 1963 und nicht erst durch die Einantwortung des Nachlasses (19. Februar 1964) ausgelöst worden. Die Meinung der Beschwerdeführerin, daß der Erbschaftskauf vom 30. Dezember 1963 nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, sei demnach unzutreffend. Auch die weitere Behauptung, daß im Streitfalle keine Gegenleistung vorliege, sei schon deshalb unzutreffend, weil im Vertrag eine genaue Verrechnung des Kaufpreises vorgenommen worden sei. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die Beschwerdeführerin das Erbrecht um den Betrag von S 103.374,02 kaufe. In dieser Vereinbarung sei die Vereinbarung über eine Gegenleistung zu erblicken. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin aber auch zu weiteren Leistungen verpflichtet, nämlich zur Tragung bestimmter Kosten, die dem Kaufpreise hinzuzurechnen seien. Es ergebe sich daher die folgendeMit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpften Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Dezember 1965 wurde die Berufung abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid ferner gemäß Paragraph 289, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/19619 BAO) abgeändert und die Grunderwerbsteuer nunmehr mit S 8.210,-- festgesetzt. Die belangte Behörde führte zur Begründung aus, daß die Beschwerdeführerin die Erbschaft nach NE mit allen Rechten und Pflichten, mit denen diese der am 22. August 1961 nachverstorbenen MR angefallen ist, in Bausch und Bogen um den Kaufpreis von S 103.374,02 erworben habe und daß sie auf Grund des Erbschaftskaufes in die Rechte und Verbindlichkeiten als Erbin eingetreten sei, insofern diese nicht bloß persönlicher Natur gewesen seien. Der Kaufpreis sei in der Weise verrechnet worden, daß die Beschwerdeführerin 17 Posten der Forderungen gegen den Nachlaß des NE im Gesamtbetrage von S 65.406,27 zur Tilgung übernommen und ihre eigene Forderung gegen diesen Nachlaß (für Baukosten und Löhne) in Höhe von S 37.967,75 aufgerechnet habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren aus dem Nachlaß und aus dem Abschlusse des Erbschaftskaufes zur Zahlung übernommen. Im Nachlaßvermögen nach NE, das die Beschwerdeführerin durch den mit den Erben nach der nachverstorbenen Erbin MR abgeschlossenen Erbschaftskauf vom 30. Dezember 1963 erworben habe, hätten sich eine Hälfte der Liegenschaft EZ. 86 Grundbuch A und die ganze Liegenschaft EZ. 55 desselben Grundbuches befunden. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 140 (im folgenden kurz mit Grunderwerbsteuergesetz bezeichnet), unterlägen die an dieser Stelle näher bezeichneten Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG, sei steuerpflichtig ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet. Der Erbschaftskauf sei in den Paragraphen 1278, ff. ABGB geregelt. Der Erbschaftskäufer erwerbe durch den Kauf den Anspruch auf alle zur Verlassenschaft gehörigen Sachen und Rechte. Bei diesem Erwerb, handle es sich jedoch nicht um einen Erwerb von Todes wegen, sondern um einen Erwerb auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden. Der Erbschaftskäufer trete zwar mit dem Abschlusse des Erbschaftskaufes in die Rechte und Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, sein Erwerbstitel gründe sich aber nicht auf das Erbrecht, sondern auf den Kaufvertrag. Gehörten in den Nachlaß Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile, so sei der Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG als erfüllt anzusehen. Durch den Abschluß des Erbschaftskaufes habe die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Abtretung des Anspruches auf Übereignung der in den Nachlaß nach NE fallenden Liegenschaft bzw. des Liegenschaftsanteiles erworben. Die Grunderwerbsteuerpflicht sei daher bereits durch den Erbschaftskauf vom 30. Dezember 1963 und nicht erst durch die Einantwortung des Nachlasses (19. Februar 1964) ausgelöst worden. Die Meinung der Beschwerdeführerin, daß der Erbschaftskauf vom 30. Dezember 1963 nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, sei demnach unzutreffend. Auch die weitere Behauptung, daß im Streitfalle keine Gegenleistung vorliege, sei schon deshalb unzutreffend, weil im Vertrag eine genaue Verrechnung des Kaufpreises vorgenommen worden sei. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die Beschwerdeführerin das Erbrecht um den Betrag von S 103.374,02 kaufe. In dieser Vereinbarung sei die Vereinbarung über eine Gegenleistung zu erblicken. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin aber auch zu weiteren Leistungen verpflichtet, nämlich zur Tragung bestimmter Kosten, die dem Kaufpreise hinzuzurechnen seien. Es ergebe sich daher die folgende
Berechnung:
Kaufpreis ................................. S 103.374,02
Schätzungskosten .............................. S 50,--
Reisekosten ..................................... S 104,--
Notarielle Kosten ......................... S 3.830,50
SummeS 107.358,52
Diesem Betrag sei überdies noch die die Erbin MR treffende Erbschaftssteuer in Höhe von S 199,-- hinzuzurechnen gewesen, sodaß die Gesamtleistung der Beschwerdeführerin für den Erwerb des Erbrechtes S 107.557,52 betrage. Gemäß dieser Rechnung sei, weil sich im Nachlaß auch bewegliche Sachen befunden hätten, folgende Rechnung aufzustellen gewesen:
Gesamtschätzwert der Besitzposten (Sparguthaben von S 3.152,-- plus Schätzwert des Liegenschaftsvermögens in Höhe von S 65.548,--) S 68.700,-- : S 65.548,-- (Schätzwert des Liegenschaftsvermögens) = S 107.557,52 (Gesamtgegenleistung) : X. Aus dieser Rechnung ergebe sich eine auf den Erwerb der Liegenschaften entfallende Gegenleistung in Höhe von S 102.622,81. Auf Grund dieses Ergebnisses hätte die 8%ige Grunderwerbsteuer mit S 8.209,82 (aufgerundet S 8.210,--) errechnet und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO richtiggestellt werden müssen.Gesamtschätzwert der Besitzposten (Sparguthaben von S 3.152,-- plus Schätzwert des Liegenschaftsvermögens in Höhe von S 65.548,--) S 68.700,-- : S 65.548,-- (Schätzwert des Liegenschaftsvermögens) = S 107.557,52 (Gesamtgegenleistung) : römisch zehn. Aus dieser Rechnung ergebe sich eine auf den Erwerb der Liegenschaften entfallende Gegenleistung in Höhe von S 102.622,81. Auf Grund dieses Ergebnisses hätte die 8%ige Grunderwerbsteuer mit S 8.209,82 (aufgerundet S 8.210,--) errechnet und der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO richtiggestellt werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin hält auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daran fest, daß von ihr kein grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsakt gesetzt worden sei. Sie ist aber im Unrecht. Denn sie ist mit den Erben nach MR, der der Nachlaß nach NE angefallen war, einen Erbschaftskauf eingegangen, demzufolge sie die Erbschaft nach NE erworben hat. Im Nachlasse befanden sich - wie bereits dargelegt - inländische Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin hat somit auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden (Erbschaftskauf) an Stelle der Erben nach MR das Recht auf Herausgabe der Nachlaßgegenstände nach NE erworben und damit auch das sonst den genannten Erben zustehende Recht auf Übereignung der Liegenschaften erlangt. Die Erben haben somit ihren Übereignungsanspruch an die Beschwerdeführerin übertragen. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet, der Grunderwerbsteuer. Da die Beschwerdeführerin einen solchen Übereignungsanspruch von den Erben nach MR erworben hat, ist es unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin zu der Rechtsmeinung gelangen konnte, es liege ein grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsakt nicht vor. Denn auch ein Erwerb an Zahlungsstatt ist an sich ein Erwerb, der die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, weil Gegenstand der Abgabe grundsätzlich doch der Erwerb eines Grundstückes nach Maßgabe der im Grunderwerbsteuergesetz aufgezählten Tatbestände ist. Daß die Beschwerdeführerin im Endergebnisse Grundstücke erworben hat, läßt sich aber nicht bestreiten. Auf die Frage, unter welchen finanziellen Bedingungen dieser Erwerb stattgefunden hat, kommt es aber bei der Prüfung der Steuerpflicht nicht an. Diese Frage kann ihre rechtliche Bedeutung allerdings bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben.Die Beschwerdeführerin hält auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daran fest, daß von ihr kein grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsakt gesetzt worden sei. Sie ist aber im Unrecht. Denn sie ist mit den Erben nach MR, der der Nachlaß nach NE angefallen war, einen Erbschaftskauf eingegangen, demzufolge sie die Erbschaft nach NE erworben hat. Im Nachlasse befanden sich - wie bereits dargelegt - inländische Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin hat somit auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden (Erbschaftskauf) an Stelle der Erben nach MR das Recht auf Herausgabe der Nachlaßgegenstände nach NE erworben und damit auch das sonst den genannten Erben zustehende Recht auf Übereignung der Liegenschaften erlangt. Die Erben haben somit ihren Übereignungsanspruch an die Beschwerdeführerin übertragen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet, der Grunderwerbsteuer. Da die Beschwerdeführerin einen solchen Übereignungsanspruch von den Erben nach MR erworben hat, ist es unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin zu der Rechtsmeinung gelangen konnte, es liege ein grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsakt nicht vor. Denn auch ein Erwerb an Zahlungsstatt ist an sich ein Erwerb, der die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, weil Gegenstand der Abgabe grundsätzlich doch der Erwerb eines Grundstückes nach Maßgabe der im Grunderwerbsteuergesetz aufgezählten Tatbestände ist. Daß die Beschwerdeführerin im Endergebnisse Grundstücke erworben hat, läßt sich aber nicht bestreiten. Auf die Frage, unter welchen finanziellen Bedingungen dieser Erwerb stattgefunden hat, kommt es aber bei der Prüfung der Steuerpflicht nicht an. Diese Frage kann ihre rechtliche Bedeutung allerdings bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben.
Damit ist aber ein weiterer Einwand der Beschwerdeführerin berührt. Gegenleistung bei einem Kauf (und auch der Erbschaftskauf ist eine besondere Form des Kaufes, wie schon der Name sagt) ist der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Die Gegenleistung ist also die Summe dessen, das der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält. Die Beschwerdeführerin hat sich im Erbschaftskaufvertrage vom 30. Dezember 1963 verpflichtet, die Erbschaft nach NE in Bausch und Bogen um den Betrag von S 103.374,02 zu übernehmen. Sie hat sich darüber hinaus auch zur Tragung sämtlicher Kosten, Steuern und Gebühren, welche die Verlassenschaft und den Erbschaftskauf betreffen, verpflichtet. Dies sind die Leistungen, die die Beschwerdeführerin versprochen hat, um den Nachlaß zu erwerben. Wenn die Beschwerdeführerin nun meint, daß sie einen verschuldeten Nachlaß übernommen habe und daraus abzuleiten versucht, daß eine Gegenleistung nicht angenommen werden könnte, so irrt sie. Denn maßgebend für die Höhe der Steuer in vorliegenden Rechtsfall ist die Gegenleistung für den Erwerb. Wenn die Beschwerdeführerin nun einen verschuldeten Nachlaß erworben hat und sich dabei verpflichtete, die Schulden, die auf diesem lasten, zu begleichen, so bildet diese Verpflichtung die Grundlage für die Berechnung der Gegenleistung. Wenn die Beschwerdeführerin weiter darauf hinweist, daß sie selbst gegen den Nachlaß Forderungen besessen habe, so ändert dieser Umstand nichts an der rechtlichen Beurteilung des Falles. Denn wenn bei der Verrechnung des Kaufpreises eigene Forderungen der Beschwerdeführerin in Anrechnung gebracht wurden - dies ist unbestrittenermaßen geschehen -, so ergibt sich daraus doch nur, daß die Beschwerdeführerin in Anrechnung auf den Kaufpreis weniger an Barmitteln zur Tilgung fremder Forderungen aufzuwenden hatte. Es ergibt daraus aber nicht, daß durch die Aufrechnung eigener Forderungen im Streitfalle die Gegenleistung niedriger geworden wäre. Daß der belangten Behörde bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage Fehler in der Höhe der von der Beschwerdeführerin übernommenen sonstigen Leistungen unterlaufen wären, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings, daß ihr für den Erwerb der Liegenschaften bereits eine Erhöhung gemäß § 8 Abs. 4 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, vorgeschrieben worden sei, woraus sie ableitet, daß ihr eben wegen dieses Zuschlages, der die Grunderwerbsteuer ersetzen soll, nicht eine gesonderte Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werden könnte. Aber auch dieser Einwand ist unstichhältig. Die Beschwerdeführerin hat dabei offenbar im Auge, daß die belangte Behörde der Bemessungsgrundlage der auf den streitigen Erwerbsvorgang entfallenden Grunderwerbsteuer die im Zuge der erbschaftssteuerlichen Behandlung des Nachlasses nach MR vom Finanzamt festgesetzte Erhöhung nach § 8 Abs. 4 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 zugeschlagen hat. Dies aber nach der Aktenlage doch nur deswegen, weil sich die Beschwerdeführerin im Erbschaftskaufvertrage zur Zahlung auch dieser Erbschaftssteuer verpflichtet hat, und diese Leistung daher als eine sonstige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, der Gegenleistung zuzurechnen war. Diese Erhöhung ist aber nicht für den Erwerb der Liegenschaften durch die Beschwerdeführerin vorgeschrieben worden und hat damit nur bei der Ermittlung der Gegenleistung für den vorliegenden Rechtsstreit rechtliche Bedeutung. Keinesfalls ist es aber so, daß der Beschwerdeführerin für den hier strittigen Erwerb diese Erhöhung rechtsbeständig vorgeschrieben worden wäre. Wohl hatte ihr das Finanzamt seinerzeit mit Bescheid vom 15. Juni 1964 eine solche Erhöhung der Erbschaftssteuer im Betrage von S 399,-- vorgeschrieben; die Finanzlandesdirektion hatte jedoch mit Bescheid vom 28. Dezember 1965 den an die Beschwerdeführerin gerichteten Erbschaftssteuerbescheid vom 15. Juni 1964 gemäß § 299 Abs. 1 lit. b BAO aufgehoben und das Finanzamt hatte darauf mit Bescheid vom 19. Jänner 1965 der Verlassenschaft nach MR den bereits erwähnten Erbschaftssteuerbetrag (Erhöhung nach § 8 Abs. 4 des Erbschaftssteuergesetzes 1955) von S 199,-- vorgeschrieben.Damit ist aber ein weiterer Einwand der Beschwerdeführerin berührt. Gegenleistung bei einem Kauf (und auch der Erbschaftskauf ist eine besondere Form des Kaufes, wie schon der Name sagt) ist der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Die Gegenleistung ist also die Summe dessen, das der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält. Die Beschwerdeführerin hat sich im Erbschaftskaufvertrage vom 30. Dezember 1963 verpflichtet, die Erbschaft nach NE in Bausch und Bogen um den Betrag von S 103.374,02 zu übernehmen. Sie hat sich darüber hinaus auch zur Tragung sämtlicher Kosten, Steuern und Gebühren, welche die Verlassenschaft und den Erbschaftskauf betreffen, verpflichtet. Dies sind die Leistungen, die die Beschwerdeführerin versprochen hat, um den Nachlaß zu erwerben. Wenn die Beschwerdeführerin nun meint, daß sie einen verschuldeten Nachlaß übernommen habe und daraus abzuleiten versucht, daß eine Gegenleistung nicht angenommen werden könnte, so irrt sie. Denn maßgebend für die Höhe der Steuer in vorliegenden Rechtsfall ist die Gegenleistung für den Erwerb. Wenn die Beschwerdeführerin nun einen verschuldeten Nachlaß erworben hat und sich dabei verpflichtete, die Schulden, die auf diesem lasten, zu begleichen, so bildet diese Verpflichtung die Grundlage für die Berechnung der Gegenleistung. Wenn die Beschwerdeführerin weiter darauf hinweist, daß sie selbst gegen den Nachlaß Forderungen besessen habe, so ändert dieser Umstand nichts an der rechtlichen Beurteilung des Falles. Denn wenn bei der Verrechnung des Kaufpreises eigene Forderungen der Beschwerdeführerin in Anrechnung gebracht wurden - dies ist unbestrittenermaßen geschehen -, so ergibt sich daraus doch nur, daß die Beschwerdeführerin in Anrechnung auf den Kaufpreis weniger an Barmitteln zur Tilgung fremder Forderungen aufzuwenden hatte. Es ergibt daraus aber nicht, daß durch die Aufrechnung eigener Forderungen im Streitfalle die Gegenleistung niedriger geworden wäre. Daß der belangten Behörde bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage Fehler in der Höhe der von der Beschwerdeführerin übernommenen sonstigen Leistungen unterlaufen wären, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings, daß ihr für den Erwerb der Liegenschaften bereits eine Erhöhung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 141, vorgeschrieben worden sei, woraus sie ableitet, daß ihr eben wegen dieses Zuschlages, der die Grunderwerbsteuer ersetzen soll, nicht eine gesonderte Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werden könnte. Aber auch dieser Einwand ist unstichhältig. Die Beschwerdeführerin hat dabei offenbar im Auge, daß die belangte Behörde der Bemessungsgrundlage der auf den streitigen Erwerbsvorgang entfallenden Grunderwerbsteuer die im Zuge der erbschaftssteuerlichen Behandlung des Nachlasses nach MR vom Finanzamt festgesetzte Erhöhung nach Paragraph 8, Absatz 4, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 zugeschlagen hat. Dies aber nach der Aktenlage doch nur deswegen, weil sich die Beschwerdeführerin im Erbschaftskaufvertrage zur Zahlung auch dieser Erbschaftssteuer verpflichtet hat, und diese Leistung daher als eine sonstige Leistung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG, der Gegenleistung zuzurechnen war. Diese Erhöhung ist aber nicht für den Erwerb der Liegenschaften durch die Beschwerdeführerin vorgeschrieben worden und hat damit nur bei der Ermittlung der Gegenleistung für den vorliegenden Rechtsstreit rechtliche Bedeutung. Keinesfalls ist es aber so, daß der Beschwerdeführerin für den hier strittigen Erwerb diese Erhöhung rechtsbeständig vorgeschrieben worden wäre. Wohl hatte ihr das Finanzamt seinerzeit mit Bescheid vom 15. Juni 1964 eine solche Erhöhung der Erbschaftssteuer im Betrage von S 399,-- vorgeschrieben; die Finanzlandesdirektion hatte jedoch mit Bescheid vom 28. Dezember 1965 den an die Beschwerdeführerin gerichteten Erbschaftssteuerbescheid vom 15. Juni 1964 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera b, BAO aufgehoben und das Finanzamt hatte darauf mit Bescheid vom 19. Jänner 1965 der Verlassenschaft nach MR den bereits erwähnten Erbschaftssteuerbetrag (Erhöhung nach Paragraph 8, Absatz 4, des Erbschaftssteuergesetzes 1955) von S 199,-- vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, daß die belangte Behörde die Abgabenvorschreibung des Finanzamtes gemäß § 289 Abs. 2 BAO zu ihren Ungunsten abgeändert und den Abgabenbetrag erhöht hat. Durch dieses Verhalten der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin aber in keinem subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt worden. Denn nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dieses Wagnis einer „Verböserung“ der Abgabenvorschreibung, wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt, hat demnach nach dem Gesetze die Rechtsmittelwerberin zu tragen, wenn sie einen Abgabenbescheid des Finanzamtes mit Berufung bekämpft.Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, daß die belangte Behörde die Abgabenvorschreibung des Finanzamtes gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO zu ihren Ungunsten abgeändert und den Abgabenbetrag erhöht hat. Durch dieses Verhalten der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin aber in keinem subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt worden. Denn nach Paragraph 289, Absatz 2, BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dieses Wagnis einer „Verböserung“ der Abgabenvorschreibung, wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt, hat demnach nach dem Gesetze die Rechtsmittelwerberin zu tragen, wenn sie einen Abgabenbescheid des Finanzamtes mit Berufung bekämpft.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht begründet habe. Dieser Einwand ist verfehlt, weil die belangte Behörde die bekämpfte Berufungsentscheidung eingehend und im übrigen - wie sich herausstellt - auch zutreffend begründet hat.
Die vorliegende Beschwerde erwies sich nach dem Gesagten zur Gänze als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die vorliegende Beschwerde erwies sich nach dem Gesagten zur Gänze als unbegründet, sodaß sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Zuspruch eines Aufwandersatzes in Höhe von S 390,-- (Vorlagenaufwand von S 60,-- und Schriftsatzaufwand von S 330,--) an die belangte Behörde gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b und § 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965, BGBl. Nr. 2, in Verbindung mit § 49 VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Zuspruch eines Aufwandersatzes in Höhe von S 390,-- (Vorlagenaufwand von S 60,-- und Schriftsatzaufwand von S 330,--) an die belangte Behörde gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b und Paragraph 59, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 2, in Verbindung mit Paragraph 49, VwGG 1965 und Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 15. September 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000415.X00Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023