RS Vwgh 1966/9/15 0051/66

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Veröffentlicht am 15.09.1966
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Bewertungsrecht
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Beschränkungen des Eigentümers einer Liegenschaft

(Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht) sind bei der Ermittlung des

gemeinen Wertes gem § 10 BewG 1955 außer Betracht zu lassen. gemeinen Wertes gem Paragraph 10, BewG 1955 außer Betracht zu lassen.

Dies gilt auch dann, wenn diese Beschränkungen in die

öffentlichen Bücher eingetragen sind. Übrigens ist ein

Vorkaufsrecht schon deshalb für die Ermittlung des gemeinsamen

Wertes ohne Einfluß, weil es sich um eine bedingte Last

handelt, die gemäß § 6 Abs 1 BewG 1955 nicht berücksichtigt handelt, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BewG 1955 nicht berücksichtigt

wird.

*

E 15.9.1966, 0051/66 #1 VwSlg 3490 F/1966;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000051.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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