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BewertungsrechtRechtssatz
Beschränkungen des Eigentümers einer Liegenschaft
(Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht) sind bei der Ermittlung des
gemeinen Wertes gem § 10 BewG 1955 außer Betracht zu lassen. gemeinen Wertes gem Paragraph 10, BewG 1955 außer Betracht zu lassen.
Dies gilt auch dann, wenn diese Beschränkungen in die
öffentlichen Bücher eingetragen sind. Übrigens ist ein
Vorkaufsrecht schon deshalb für die Ermittlung des gemeinsamen
Wertes ohne Einfluß, weil es sich um eine bedingte Last
handelt, die gemäß § 6 Abs 1 BewG 1955 nicht berücksichtigt handelt, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BewG 1955 nicht berücksichtigt
wird.
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E 15.9.1966, 0051/66 #1 VwSlg 3490 F/1966;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000051.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024