RS Vwgh 2006/9/21 2004/15/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Regelungswerk des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150103.X04

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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