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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Aufwandersatz für die neben der Gegenschrift verfassten weiteren Parteienäußerungen steht der belangten Behörde nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001310.X02Im RIS seit
21.09.2001