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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2190/65 E 20. September 1966 RS 1Stammrechtssatz
Eine im Rahmen des § 143 BAO getroffene behördliche Anordnung unterliegt keinem Rechtszug. Einwendungen gegen sie können erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung der behördlichen Anordnung vorgebracht werden.Eine im Rahmen des Paragraph 143, BAO getroffene behördliche Anordnung unterliegt keinem Rechtszug. Einwendungen gegen sie können erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung der behördlichen Anordnung vorgebracht werden.
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E 20.9.1966, 2190/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000567.X01Im RIS seit
31.01.2002