RS Vwgh 1966/9/21 1297/65

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Veröffentlicht am 21.09.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §62;
OFG §11 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 62 heute
  2. KOVG 1957 § 62 gültig ab 01.07.1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967

Rechtssatz

Der rechtskräftige bescheidmäßige Abspruch, dass eine Unterhaltsrente und gem § 62 KOVG 1957 die Zahlung einer Opferrente nicht gebühre, schließt auch in sich, dass auch kein Anspruch auf Zahlung von Teilen dieser Renten zustehe.Der rechtskräftige bescheidmäßige Abspruch, dass eine Unterhaltsrente und gem Paragraph 62, KOVG 1957 die Zahlung einer Opferrente nicht gebühre, schließt auch in sich, dass auch kein Anspruch auf Zahlung von Teilen dieser Renten zustehe.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001297.X02

Im RIS seit

21.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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