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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der rechtskräftige bescheidmäßige Abspruch, dass eine Unterhaltsrente und gem § 62 KOVG 1957 die Zahlung einer Opferrente nicht gebühre, schließt auch in sich, dass auch kein Anspruch auf Zahlung von Teilen dieser Renten zustehe.Der rechtskräftige bescheidmäßige Abspruch, dass eine Unterhaltsrente und gem Paragraph 62, KOVG 1957 die Zahlung einer Opferrente nicht gebühre, schließt auch in sich, dass auch kein Anspruch auf Zahlung von Teilen dieser Renten zustehe.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001297.X02Im RIS seit
21.09.2001