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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Bringt die belangte Behörde einen Schriftsatz ein, der zwar als Gegenschrift bezeichnet ist, in dem jedoch nur auf einen Schreibfehler im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, im übrigen aber ausdrücklich erklärt wird, daß auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet werde, so liegt in Wahrheit eine Gegenschrift nicht vor, und es steht daher in diesem Fall der belangten Behörde kein Anspruch auf Ersatz für Schriftsatzaufwand zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000822.X02Im RIS seit
08.02.2002