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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §23 Abs4;Rechtssatz
Wurde eine Dienstwohnung einem Beamten nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. nach dessen Ableben seinen Hinterbliebenen oder dritten Personen belassen, dann gelten nach dem Wortlaute des § 23 Abs 4 nur die Vorschriften des Absatzes 2, nicht aber die des Absatzes 3 des § 23 leg cit d. h. der Inhaber hat die Wohnung auf jederzeitiges Verlangen zu räumen.Wurde eine Dienstwohnung einem Beamten nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. nach dessen Ableben seinen Hinterbliebenen oder dritten Personen belassen, dann gelten nach dem Wortlaute des Paragraph 23, Absatz 4, nur die Vorschriften des Absatzes 2, nicht aber die des Absatzes 3 des Paragraph 23, leg cit d. h. der Inhaber hat die Wohnung auf jederzeitiges Verlangen zu räumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000604.X02Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016