RS Vwgh 1966/9/21 0604/66

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Veröffentlicht am 21.09.1966
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §23 Abs4;

Rechtssatz

In den in § 23 Abs 4 2. Satz Gehaltsüberleitungs-Gesetz angeführten Fällen sind bei Weigerung, die Dienst- oder Naturalwohnung zu räumen, ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig, über die Verpflichtung zur Räumung zu entscheiden. (Keinesfalls daher die Dienstbehörde - Hier: Innehabung der Wohnung durch Sohn des verstorbenen Beamten)In den in Paragraph 23, Absatz 4, 2. Satz Gehaltsüberleitungs-Gesetz angeführten Fällen sind bei Weigerung, die Dienst- oder Naturalwohnung zu räumen, ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig, über die Verpflichtung zur Räumung zu entscheiden. (Keinesfalls daher die Dienstbehörde - Hier: Innehabung der Wohnung durch Sohn des verstorbenen Beamten)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000604.X01

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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