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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §23 Abs4;Rechtssatz
In den in § 23 Abs 4 2. Satz Gehaltsüberleitungs-Gesetz angeführten Fällen sind bei Weigerung, die Dienst- oder Naturalwohnung zu räumen, ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig, über die Verpflichtung zur Räumung zu entscheiden. (Keinesfalls daher die Dienstbehörde - Hier: Innehabung der Wohnung durch Sohn des verstorbenen Beamten)In den in Paragraph 23, Absatz 4, 2. Satz Gehaltsüberleitungs-Gesetz angeführten Fällen sind bei Weigerung, die Dienst- oder Naturalwohnung zu räumen, ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig, über die Verpflichtung zur Räumung zu entscheiden. (Keinesfalls daher die Dienstbehörde - Hier: Innehabung der Wohnung durch Sohn des verstorbenen Beamten)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000604.X01Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016