RS Vwgh 1966/9/22 0877/65

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Veröffentlicht am 22.09.1966
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33 Bewertungsrecht

Beachte

y11172; yk11646

Rechtssatz

"Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen" sind bei Ermittlung des Einheitswertes des Betriebvermögens als Schulden nicht abzugsfähig, da es sich um Lasten handelt, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt (Hinweis E 22.4.1966, 332/65).

*

E 22.9.1966, 0877/65 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000877.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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