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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs2 Z1;Rechtssatz
Hat ein Treuhänder und Testamentvollstrecker nach englischem Recht ("Trustee") ein inländisches Unternehmen zu verwalten und zu verwerten und dessen Erträgnisse bestimmten vom Erblasser bezeichneten Personen zu überlassen, dann sind auch dann, wenn dem Gericht als Erben eingeantwortet worden ist, die Rechte dieser vom Erblasser bezeichneten Personen Lasten seines Vermögens. Stirbt dann der Trustee und "vermacht" er das inländische Unternehmen einer anderen Person, die im Inland eine Erbserklärung abgibt und der dieses inländische Unternehmen eingeantwortet wird, dann bilden die im Zeitpunkte des Ablebens des Trustee noch aufrechten Berechtigungen der vom ersten Erblasser bedachten Personen auf die Erträgnisse des Unternehmens bei der Erbschaftsbesteuerung nach dem Trustee steuerliche Abzugsposten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000542.X01Im RIS seit
02.08.2001