RS Vwgh 2006/9/26 2006/17/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

E3L E06202010
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

32002L0083 Lebensversicherung-RL Art20 Abs1;
VAG 1978 §104 Abs1;
VAG 1978 §104 Abs2 Z2;
VAG 1978 §18;
VAG 1978 §20;
VAG HöchstzinssatzV 1994 §5 Abs2;

Beachte

Besprechung in: VR 3/2007, 18-22;

Rechtssatz

Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin (der Versicherungsgesellschaft) gewesen, darzulegen, welche Maßnahme sie getroffen hat, um die überschussberechtigten Versicherungsnehmer vor einer allfälligen Verlustanlastung, verursacht durch den hier vorliegenden Tarif betreffend Garantiepolizze/Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall, zu schützen. Derartiges stellt die bloße Absichtserklärung, den garantierten Zinssatz von 4 % des genannten Tarifs allenfalls zu Lasten ihres eigenen Gewinns zu dotieren - selbst unter der Annahme, dass auch in Zukunft Gewinne erwirtschaftet werden -, nicht dar, verschafft sie doch dem überschussberechtigten Versicherungsnehmer keinen gesicherten Anspruch auf diese Vorgangsweise. Wenn in der Beschwerde in dieser Erklärung "eine gegenüber der FMA abgegebene Zusicherung" gesehen wird, so wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, es gebe eine rechtliche Handhabe zu deren Durchsetzung. Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens kann auch die behördliche Annahme, dass -

im Hinblick auf das Gebot der Tarifselbsttragung sowie des angemessenen Rechnungszinssatzes nach § 5 Abs. 2 HöchstzinssatzVO -

ein Einschreiten im Grunde des § 104 Abs. 1 VAG erforderlich sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 104 Abs. 1 VAG aufgetragen, den Vertrieb des genannten Tarifs ab 15. Juli 2006 zu unterlassen und ab diesem Zeitpunkt keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170132.X04

Im RIS seit

26.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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