RS Vwgh 1966/9/27 2183/65

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Veröffentlicht am 27.09.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs4 litd;
GewO 1859 §146 Abs4;
GewO 1859 §1a Abs1 litb Z35;

Rechtssatz

Die Nichtübereinstimmung mit der geltenden Rechtsordnung ist für sich allein, kein Gesichtspunkt, auf den eine im Sinne des Gesetzes gelegene Ermessensübung gestützt werden dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002183.X03

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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