RS Vwgh 2006/9/26 2006/17/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
beobachten
merken

Index

E3L E06202010
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

32002L0083 Lebensversicherung-RL Art20 Abs1;
VAG 1978 §18;
VAG 1978 §20;
VAG HöchstzinssatzV 1994;

Beachte

Besprechung in: VR 3/2007, 18-22;

Rechtssatz

Zur Quantifizierung der Auswirkungen von allfälligen Verlusten im hier vorliegenden Tarif betreffend Garantiepolizze/Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall kann es nicht auf das Verhältnis der Prämien dieses Tarifs zum "gesamten Prämienvolumen" ankommen, sondern nur darauf, dass der garantierte Rechnungszins auch tatsächlich erwirtschaftet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170132.X03

Im RIS seit

26.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten