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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 0963/66 B VS 9. März 1967 VwSlg 7099 A/1967 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die belangte Behörde begehrte in der Gegenschrift "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beamten die Kosten des Verfahrens im Sinne der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/65, zur Zahlung vorzuschreiben". Eine direkte ziffernmässige Bezeichnung erfolgte nicht (weder Schriftsatz nach Vorlageaufwand)
Der Behörde wurde sodann infolge Abweisung der Beschwerde als unbegründet Aufwendungen in der Höhe von § 390,-- zugesprochen (d. i. S 330,-- Schriftsatzaufwand und S 60,-- Vorlageaufwand)Der Behörde wurde sodann infolge Abweisung der Beschwerde als unbegründet Aufwendungen in der Höhe von Paragraph 390,,-- zugesprochen (d. i. S 330,-- Schriftsatzaufwand und S 60,-- Vorlageaufwand)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000997.X02Im RIS seit
13.02.2002