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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 0963/66 B VS 9. März 1967 VwSlg 7099 A/1967 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die belangte Behörde begehrte in der Gegenschrift "die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen." Eine direkte ziffernmäßige Bezeichnung erfolgte nicht, ebenso wurde kein Vorlageaufwand verzeichnet. Der Behörde wurde sodann infolge Abweisung der Beschwerde als unbegründet S 330,-- an Schriftsatzaufwand zugesprochen. Vorlageaufwand wurde nicht zugesprochen, da nicht begehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000944.X02Im RIS seit
12.02.2002