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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §16 Abs1;Rechtssatz
Für die Versetzung eines Direktors, der durch Entschließung des Bundespräsidenten auf den Dienstposten einer bestimmten Schule ernannt wurde, ist ein neuerlicher Ernennungsakt des Bundespräsidenten erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000593.X04Im RIS seit
31.01.2002