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L69316 Wasserversorgung Schongebiet SteiermarkNorm
BauRallg;Rechtssatz
Da den auf §§ 34 und 54 Wasserrechtsgesetz 1959 beruhenden Bestimmungen der Verordnung des BM f. Land- und Forstwirtschaft vom 25.6.1962, BGBl Nr. 41/62, Anzeigepflichten und Bewilligungserfordernisse entnommen werden können, aus denen sich Kompetenzen der Wasserrechtsbehörde ergeben, ist es Sache der Wasserrechtsbehörde und nicht der Baubehörde, die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Zielen der bezeichneten Verordnung zu prüfen.Da den auf Paragraphen 34 und 54 Wasserrechtsgesetz 1959 beruhenden Bestimmungen der Verordnung des BM f. Land- und Forstwirtschaft vom 25.6.1962, BGBl Nr. 41/62, Anzeigepflichten und Bewilligungserfordernisse entnommen werden können, aus denen sich Kompetenzen der Wasserrechtsbehörde ergeben, ist es Sache der Wasserrechtsbehörde und nicht der Baubehörde, die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Zielen der bezeichneten Verordnung zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001306.X03Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015