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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2258/64 E 24. Jänner 1966 VwSlg 6845 A/1966 RS 7Stammrechtssatz
Aus der verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei, die zunächst auf Kosten ihrer Interessen an das öffentliche Interesse Zugeständnisse gemacht hat bzw Auflagen hinnimmt, unter keinen Umständen berechtigt wäre, die rechtliche Grundlage eines solchen Zugeständnisses bzw einer solchen Auflage später in Frage zu stellen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001306.X01Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015