RS Vwgh 2006/9/26 2006/16/0055

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z3;
ErbStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße Übergabe einer Versicherungspolizze, die auf den Inhaber lautet, ohne Unwiderruflichkeitserklärung stellt keine Schenkung dar; da eine solche Polizze kein Inhaberpapier ist, kann auch durch Übergabe keine Übertragung stattfinden, nur eine gleichzeitig mit der Übergabe abgegebene Unwiderruflichkeitserklärung kann diese Übertragung zum Übergabszeitpunkt schon rechtswirksam machen und damit steuerrechtlich eine Schenkung begründen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, ist trotz der Bestätigung der Versicherungsanstalt, dass die Übergabe zur Kenntnis genommen werde, keine Übertragung und damit auch zu diesem Zeitpunkt keine Schenkung zustande gekommen. Daher tritt die Bereicherung erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein, sodass ein nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu beurteilender, im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden angefallener Erwerb von Todes wegen und keine Schenkung gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG im Zeitpunkt der Übergabe der Versicherungspolizze vorliegt (Hinweis E 19.12.1951, 2027/49, VwSlg 512 F/1951). (Hier:

Die Abgabepflichtige erhielt von N eine Überbringerpolizze einer Versicherung. Nach Ableben von N wurde der Abgabepflichtigen eine bestimmte Versicherungssumme ausbezahlt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160055.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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