Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1;Beachte
y20495;Rechtssatz
Wenn der Kostenbeamte in einem Zahlungsauftrag die Summe der vorgeschriebenen Beträge niedriger einstuft als die Zusammenrechnung ergäbe, dann kann dieser Vorgang nicht als Berichtigung eines anderen Zahlungsauftrages gewertet werden, mit dem irrtümlicher Weise ein größerer Betrag vorgeschrieben wurde, als die Partei in diesem Gebührenfalle zu zahlen hätte. *
E 4.10.1966, 553/66 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000553.X01Im RIS seit
30.01.2002