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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §449 Abs1;Rechtssatz
Da die Nichtbeachtung eines Gesetzes allein schon einen Grund für die Aufhebung des Beschlusses eines Versicherungsträgers bildet und für die Aufsichtsbehörden zwar das Recht, nicht aber auch die Pflicht besteht, ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit zu erstrecken, so kann es keine Rechtswidrigkeit eines Aufhebungsbescheides bedeuten, wenn in dessen Begründung auf die Zweckmäßigkeit der in dem aufgehobenen Beschluss des Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Maßnahme nicht Stellung genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001091.X02Im RIS seit
19.02.2002