Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek über die Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Mai 1966, Zl. VII-271/10-1966 (mitbeteiligte Partei: Land Salzburg), betreffend Beitragspflicht für außerordentliche Weihnachtszuwendungen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek über die Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Mai 1966, Zl. VII-271/10-1966 (mitbeteiligte Partei: Land Salzburg), betreffend Beitragspflicht für außerordentliche Weihnachtszuwendungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Landeshauptmann von Salzburg) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei sprach mit Bescheid vom 29. März 1966 im Sinne des § 410 ASVG im Zusammenhalt mit § 49 Abs. 2 des Gesetzes aus: 1) daß die den kinderzuschlagsberechtigten Bediensteten des Landes Salzburg in den Jahren 1956, 1957, 1958, 1960, 1961 und 1962 im Ausmaß vonDie beschwerdeführende Partei sprach mit Bescheid vom 29. März 1966 im Sinne des Paragraph 410, ASVG im Zusammenhalt mit Paragraph 49, Absatz 2, des Gesetzes aus: 1) daß die den kinderzuschlagsberechtigten Bediensteten des Landes Salzburg in den Jahren 1956, 1957, 1958, 1960, 1961 und 1962 im Ausmaß von
S 100,-- für jedes in Versorgung dieser Bediensteten stehende Kind gewährten außerordentlichen Weihnachtszuwendungen im Bereich der Sozialversicherung als beitragspflichtige Sonderzahlungen gelten und demgemäß nach § 54 Abs. 1 ASVG der Beitragspflicht zu unterwerden seien; 2) daß das Land Salzburg, welches die Beiträge für die bei ihm bzw. in den landeseigenen Betrieben und Anstalten beschäftigten Dienstnehmer mittels Lohnnachweises selbst abzurechnen habe, als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG der in Betracht kommenden Personen verpflichtet sei, die bisher unterlassene Beitragsverrechnung für die in Rede stehenden außerordentlichen Weihnachtszuwendungen unter Bedachtnahme auf die §§ 48, 54 Abs. 1 sowie § 68 Abs. 1 zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bis 15. Mai 1966 durchzuführen und die entsprechenden Abrechnungsunterlagen (Lohnnachweise) bis zu diesem Zeitpunkt der beschwerdeführenden Partei vorzulegen. Gegen diesen Bescheid erhob das Land Salzburg als Dienstgeber der angeführten Bediensteten einen Einspruch, über den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschied; sie behob den Bescheid der beschwerdeführenden Partei sofern mit ihm dem Land Salzburg die Verpflichtung auferlegt wurde, die den Bediensteten in den Jahren 1956, 1957, 1958 und 1960 aus Anlaß des Weihnachtsfestes für jedes in Versorgung stehende Kind gewährte Zuwendung von S 100,-- als beitragspflichtiges Entgelt abzurechnen, wegen eingetretener Verjährung des Anspruches im Sinne des § 68 ASVG, gab weiters, soweit die gleiche Verpflichtung für die gleichartigen Zuwendungen in den Jahren 1961 und 1962 auferlegt wurde, dem Einspruch aus meritorischen Gründen Folge, hob auch diesen Teil des Bescheides der beschwerdeführenden Partei auf und sprach aus, daß sohin keine "Nachversicherung" (sollte richtig wohl heißen: "Nachverrechnung") aus diesem Anlaß zu erfolgen habe. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es ergebe sich aus der logischen Interpretation des § 68 ASVG - wonach die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen innerhalb von 10 Jahren dann eintrete, wenn überhaupt keine oder vorsätzlich eine unrichtige Anmeldung erstattet worden sei - eindeutig, daß von den Meldepflichtigen ein bewußtes Verhalten oder Handeln gefordert werde oder daß bei ihnen ein entschuldbares Unterlassen vorliegen müsse, um diese Rechtswidrigkeit auszulösen. Das Land Salzburg sei Selbstverrechner und lege, was feststehe, seine Berechnungen der beschwerdeführenden Partei zur Kontrolle vor, wobei in den in Rede stehenden Jahren die Abrechnung unbeanstandet gelassen worden seien; die Abrechnung sei daher ersichtlicherweise im Einklang mit der geltenden Lehre bzw. der Praxis der beschwerdeführenden Partei erfolgt. Sohin habe sich das Land Salzburg weder im bösen Glauben befunden noch vermöge ihm ein unentschuldbares Unterlassen angelastet zu werden, und dies umso weniger, als jeder der österreichischen Rechtsordnung unterliegenden handlungsfähigen Person wohl die Kenntnis der Gesetze, nicht aber der Einzelentscheidung der Verwaltungshöchstgerichte verantwortlich zugemutet werden könne. Im übrigen habe die beschwerdeführende Partei, wie sich aus dem "Vorverfahren" ergebe, zunächst beim Amt der Salzburger Landesregierung, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1962, Zl. 628/62, die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge begehrt und erst nach Weigerung den Bescheid vom 19. Juni 1963 bzw. den nunmehr mit Einspruch bekämpften Bescheid erlassen. Es ergebe sich demnach, daß die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht durch das Gesetz gedeckt sei; bei dieser Sachlage sei aber für den Zeitraum von 1956 bis 1960 das Wesen der Zuwendungen nicht von Bedeutung, weil ja der Anspruch auf die Beiträge infolge seiner Verjährung untergegangen sei. Was jedoch die Jahre 1961 und 1962 betreffe, so habe auf das Wesen der Zuwendungen eingegangen und hiebei vorerst erwogen werden müssen, daß der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1962 zugrunde liegende Sachverhalt mit jenem des gegenständlichen Verfahrens nicht ident sei. Es stehe fest und sei unbestritten, daß die Zuwendungen für jedes Kind eines im Dienststand des Landes befindlichen Bediensteten jeweils über gesondertes Einschreiten der Personalvertretung des Landes, unter besonderer Bedachtnahme auf die ungünstige soziale Lage der Familienerhalter und auf die in den Gehaltsordnungen nach heutiger Auffassung ungerechtfertigte Benachteiligung der Familienerhalter, gewährt worden sei. Was die Funktion bzw. rechtliche Behandlung der Familienbeihilfe etc. anlagen, so beruhten die Familienzulagen, wie Kinderbeihilfen und Mütterbeihilfen, nicht auf einem Anspruch aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, sondern stünden dem Versorger der Kinder kraft des natürlichen Zustandes in absolut gleicher Höhe ohne Differenzierung nach dem Arbeits- oder Lohneinkommen zu; es müßten daher alle rein auf dem Familienstand beruhenden Zuwendungen des Arbeitgebers als beitragsfreie Zuwendungen behandelt werden und es seien demgemäß die im § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG angeführten sozialen Zuwendungen des Dienstgebers, die aus einem besonderen Anlaß gewährt würden, vollkommen zu Recht beitragsfrei. Die Aufzählung der zitierten Gesetzesstelle sei demonstrativ und daher keineswegs erschöpfend. Der Hinweis, daß ein besonderer Anlaß vorliegen müsse, sei derart weit gefaßt, daß jedes nicht in die Obliegenheiten des Arbeits- oder Dienstverhältnisses fallendes Ereignis als besonderes Ereignis im Sinne der Zl. 11 des § 49 Abs. 3 ASVG gelten müsse; die Geburten-, Ausbildungs- und Studienbeihilfen würden laufend, vielfach nur auf einfache Anzeige, nicht auf Ansuchen hin gewährt. Wenngleich verschiedene Beihilfen, darunter auch die Aushilfen, die den Bediensteten gewährt werden könnten und die ihrer Natur und Verrechnung nach streng vom dienst- oder Arbeitsentgelt getrennt verrechnet werden müßten, durch Einzelansuchen erbeten würden, so könne doch die Art und Weise, wie man diese Beihilfen gewähre, keineswegs für die Zurechnung zum Entgelt im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entscheidend sein. Es sei durchaus möglich und komme wiederholt vor, daß der Dienstgeber bei Vorliegen besonderer Umstände, wie bei Todesfällen oder schweren wirtschaftlichen Schäden oder Krankheit etc., von sich aus oder über das Einschreiten dritter Personen, die nicht einmal über eine ausdrückliche Vollmacht verfügen müßten, karitativ tätig werde. Im gegenständlichen Falle habe die Personalvertretung beim Amte der Salzburger Landesregierung mit dem Land verhandelt; sie sei ex lege berechtigt, ja sogar verpflichtet, die Interessen und Vorteile der Bediensteten des Landes als deren Vollmachtsträger zu vertreten, sie dürfe aber auch Vereinbarungen abschließen, die entweder im allgemeinen oder im Einzelfall zu Ungunsten der Bediensteten wirken könnten. man könne daher umso weniger fehlgehen, wenn die Berechtigung der Personalvertretung, in den einzelnen Jahren für wirtschaftlich schwache Arbeitnehmer einzuschreiten, rückhaltlos zuerkannt werde; weder aus dem Ablauf des täglichen Lebens noch aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz lasse sich zwingend ableiten, daß erartige Ansuchen oder Bemühungen nur über ausdrückliche Bevollmächtigung durch die jeweils betroffene Einzelperson zulässig seien. Im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 1 ASVG könne Entgelt daher zunächst nur auf Grund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Dienstvertrages, in welchem sich der Dienstnehmer zu einem Handeln gegen Entlohnung verpflichtet habe, geleistet werden ("Facio ut des"), und es sei im Sinne der zitierten Gesetzesstelle alles, was im Rahmen eines solchen Dienstvertrages entweder vertraglich oder aus Usance, etwa auch von Dritten (Trinkgeld) gegeben werde. Im Sinne der genannten Gesetzesstelle der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bis zur Erreichung der Höchstbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Es bedürfe keinerlei Hinweises, daß die Bediensteten des Landes Salzburg nicht in jene Klasse der Dienstnehmer einzureihen seien, die Zuwendungen Dritter auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erhielten oder mit Recht erwarten könnten; sie seien einem im wesentlichen starren Gehaltsschema unterstellt. Diese Bediensteten erhielten nach dem für sie geltenden Entlohnungsschema Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG, die auch ordnungsgemäß als Entgelt behandelt würden. Die zitierte Gesetzesstelle sei durch die demonstrative Anführung "wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld" erläutert und sei, wenn man auf die Verhältnisse des wahren Lebens, aber auch auf die historische Entwicklung des BegriffesS 100,-- für jedes in Versorgung dieser Bediensteten stehende Kind gewährten außerordentlichen Weihnachtszuwendungen im Bereich der Sozialversicherung als beitragspflichtige Sonderzahlungen gelten und demgemäß nach Paragraph 54, Absatz eins, ASVG der Beitragspflicht zu unterwerden seien; 2) daß das Land Salzburg, welches die Beiträge für die bei ihm bzw. in den landeseigenen Betrieben und Anstalten beschäftigten Dienstnehmer mittels Lohnnachweises selbst abzurechnen habe, als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG der in Betracht kommenden Personen verpflichtet sei, die bisher unterlassene Beitragsverrechnung für die in Rede stehenden außerordentlichen Weihnachtszuwendungen unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 48, 54, Absatz eins, sowie Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bis 15. Mai 1966 durchzuführen und die entsprechenden Abrechnungsunterlagen (Lohnnachweise) bis zu diesem Zeitpunkt der beschwerdeführenden Partei vorzulegen. Gegen diesen Bescheid erhob das Land Salzburg als Dienstgeber der angeführten Bediensteten einen Einspruch, über den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschied; sie behob den Bescheid der beschwerdeführenden Partei sofern mit ihm dem Land Salzburg die Verpflichtung auferlegt wurde, die den Bediensteten in den Jahren 1956, 1957, 1958 und 1960 aus Anlaß des Weihnachtsfestes für jedes in Versorgung stehende Kind gewährte Zuwendung von S 100,-- als beitragspflichtiges Entgelt abzurechnen, wegen eingetretener Verjährung des Anspruches im Sinne des Paragraph 68, ASVG, gab weiters, soweit die gleiche Verpflichtung für die gleichartigen Zuwendungen in den Jahren 1961 und 1962 auferlegt wurde, dem Einspruch aus meritorischen Gründen Folge, hob auch diesen Teil des Bescheides der beschwerdeführenden Partei auf und sprach aus, daß sohin keine "Nachversicherung" (sollte richtig wohl heißen: "Nachverrechnung") aus diesem Anlaß zu erfolgen habe. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es ergebe sich aus der logischen Interpretation des Paragraph 68, ASVG - wonach die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen innerhalb von 10 Jahren dann eintrete, wenn überhaupt keine oder vorsätzlich eine unrichtige Anmeldung erstattet worden sei - eindeutig, daß von den Meldepflichtigen ein bewußtes Verhalten oder Handeln gefordert werde oder daß bei ihnen ein entschuldbares Unterlassen vorliegen müsse, um diese Rechtswidrigkeit auszulösen. Das Land Salzburg sei Selbstverrechner und lege, was feststehe, seine Berechnungen der beschwerdeführenden Partei zur Kontrolle vor, wobei in den in Rede stehenden Jahren die Abrechnung unbeanstandet gelassen worden seien; die Abrechnung sei daher ersichtlicherweise im Einklang mit der geltenden Lehre bzw. der Praxis der beschwerdeführenden Partei erfolgt. Sohin habe sich das Land Salzburg weder im bösen Glauben befunden noch vermöge ihm ein unentschuldbares Unterlassen angelastet zu werden, und dies umso weniger, als jeder der österreichischen Rechtsordnung unterliegenden handlungsfähigen Person wohl die Kenntnis der Gesetze, nicht aber der Einzelentscheidung der Verwaltungshöchstgerichte verantwortlich zugemutet werden könne. Im übrigen habe die beschwerdeführende Partei, wie sich aus dem "Vorverfahren" ergebe, zunächst beim Amt der Salzburger Landesregierung, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1962, Zl. 628/62, die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge begehrt und erst nach Weigerung den Bescheid vom 19. Juni 1963 bzw. den nunmehr mit Einspruch bekämpften Bescheid erlassen. Es ergebe sich demnach, daß die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht durch das Gesetz gedeckt sei; bei dieser Sachlage sei aber für den Zeitraum von 1956 bis 1960 das Wesen der Zuwendungen nicht von Bedeutung, weil ja der Anspruch auf die Beiträge infolge seiner Verjährung untergegangen sei. Was jedoch die Jahre 1961 und 1962 betreffe, so habe auf das Wesen der Zuwendungen eingegangen und hiebei vorerst erwogen werden müssen, daß der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1962 zugrunde liegende Sachverhalt mit jenem des gegenständlichen Verfahrens nicht ident sei. Es stehe fest und sei unbestritten, daß die Zuwendungen für jedes Kind eines im Dienststand des Landes befindlichen Bediensteten jeweils über gesondertes Einschreiten der Personalvertretung des Landes, unter besonderer Bedachtnahme auf die ungünstige soziale Lage der Familienerhalter und auf die in den Gehaltsordnungen nach heutiger Auffassung ungerechtfertigte Benachteiligung der Familienerhalter, gewährt worden sei. Was die Funktion bzw. rechtliche Behandlung der Familienbeihilfe etc. anlagen, so beruhten die Familienzulagen, wie Kinderbeihilfen und Mütterbeihilfen, nicht auf einem Anspruch aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, sondern stünden dem Versorger der Kinder kraft des natürlichen Zustandes in absolut gleicher Höhe ohne Differenzierung nach dem Arbeits- oder Lohneinkommen zu; es müßten daher alle rein auf dem Familienstand beruhenden Zuwendungen des Arbeitgebers als beitragsfreie Zuwendungen behandelt werden und es seien demgemäß die im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG angeführten sozialen Zuwendungen des Dienstgebers, die aus einem besonderen Anlaß gewährt würden, vollkommen zu Recht beitragsfrei. Die Aufzählung der zitierten Gesetzesstelle sei demonstrativ und daher keineswegs erschöpfend. Der Hinweis, daß ein besonderer Anlaß vorliegen müsse, sei derart weit gefaßt, daß jedes nicht in die Obliegenheiten des Arbeits- oder Dienstverhältnisses fallendes Ereignis als besonderes Ereignis im Sinne der Zl. 11 des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG gelten müsse; die Geburten-, Ausbildungs- und Studienbeihilfen würden laufend, vielfach nur auf einfache Anzeige, nicht auf Ansuchen hin gewährt. Wenngleich verschiedene Beihilfen, darunter auch die Aushilfen, die den Bediensteten gewährt werden könnten und die ihrer Natur und Verrechnung nach streng vom dienst- oder Arbeitsentgelt getrennt verrechnet werden müßten, durch Einzelansuchen erbeten würden, so könne doch die Art und Weise, wie man diese Beihilfen gewähre, keineswegs für die Zurechnung zum Entgelt im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entscheidend sein. Es sei durchaus möglich und komme wiederholt vor, daß der Dienstgeber bei Vorliegen besonderer Umstände, wie bei Todesfällen oder schweren wirtschaftlichen Schäden oder Krankheit etc., von sich aus oder über das Einschreiten dritter Personen, die nicht einmal über eine ausdrückliche Vollmacht verfügen müßten, karitativ tätig werde. Im gegenständlichen Falle habe die Personalvertretung beim Amte der Salzburger Landesregierung mit dem Land verhandelt; sie sei ex lege berechtigt, ja sogar verpflichtet, die Interessen und Vorteile der Bediensteten des Landes als deren Vollmachtsträger zu vertreten, sie dürfe aber auch Vereinbarungen abschließen, die entweder im allgemeinen oder im Einzelfall zu Ungunsten der Bediensteten wirken könnten. man könne daher umso weniger fehlgehen, wenn die Berechtigung der Personalvertretung, in den einzelnen Jahren für wirtschaftlich schwache Arbeitnehmer einzuschreiten, rückhaltlos zuerkannt werde; weder aus dem Ablauf des täglichen Lebens noch aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz lasse sich zwingend ableiten, daß erartige Ansuchen oder Bemühungen nur über ausdrückliche Bevollmächtigung durch die jeweils betroffene Einzelperson zulässig seien. Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG könne Entgelt daher zunächst nur auf Grund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Dienstvertrages, in welchem sich der Dienstnehmer zu einem Handeln gegen Entlohnung verpflichtet habe, geleistet werden ("Facio ut des"), und es sei im Sinne der zitierten Gesetzesstelle alles, was im Rahmen eines solchen Dienstvertrages entweder vertraglich oder aus Usance, etwa auch von Dritten (Trinkgeld) gegeben werde. Im Sinne der genannten Gesetzesstelle der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bis zur Erreichung der Höchstbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Es bedürfe keinerlei Hinweises, daß die Bediensteten des Landes Salzburg nicht in jene Klasse der Dienstnehmer einzureihen seien, die Zuwendungen Dritter auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erhielten oder mit Recht erwarten könnten; sie seien einem im wesentlichen starren Gehaltsschema unterstellt. Diese Bediensteten erhielten nach dem für sie geltenden Entlohnungsschema Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG, die auch ordnungsgemäß als Entgelt behandelt würden. Die zitierte Gesetzesstelle sei durch die demonstrative Anführung "wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld" erläutert und sei, wenn man auf die Verhältnisse des wahren Lebens, aber auch auf die historische Entwicklung des Begriffes
"13. oder 14. Monatsgehalt" vom Weihnachts- und Urlaubsgeld zu dieser Bezeichnung bedacht nehme, nur so zu verstehen, daß im Bereich der Lohn- und Gehaltsordnung des Landes - eben weil ein
13. bzw. 14. Monatsgehalt gewährt werde - nicht nebenher von einem "Weihnachtsgeld" schlechthin gesprochen werden dürfe, wenn eine unerwünschte Verwirrung der Tatsachen vermieden werden solle. Jede andere Betrachtung des vorliegenden Falles sei auch deswegen fehl am Platze, weil dann, wenn die Zuwendung für jedes in der Versorgung der Bediensteten stehende Kind, nicht als soziale Zuwendung nach § 49 Abs. 2 (richtig wohl: Abs. 3) Z. 11 ASVG oder nach den Haushalts- oder Buchhaltungsvorschriften als "Aushilfe" behandelt würde, durch die bewußte Unterscheidung zwischen Dienstnehmern, die Kinder in ihrer Versorgung hätten, und solchen, bei denen dies nicht zutreffe, ein dem Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung widersprechender Effekt entstünde. In den in einzelnen Jahren über Antrag der Personalvertretung gefaßten Beschlüssen der Landesregierung werde jedesmal die Einmaligkeit der Aktion, die Freiwilligkeit der Zuwendungen und die Zurückweisung von Beispielsfolgerungen für das kommende Jahr hervorgehoben; außerdem werde darauf verwiesen, daß die Zuwendungen nur infolge der günstigen Finanzlage des Landes gewährt würden. Schließlich werde ausdrücklich festgestellt, daß die Zuwendungen an die in der Versorgung der Bediensteten stehenden Kinder zur Erleichterung der unstreitig ungünstigeren wirtschaftlichen Lage des Erhalters der Kinder gegeben würden; hiebei werde auf das Diensteinkommen keine Rücksicht genommen, sondern man gewähre vielmehr die Zuwendungen linear und gleichbleibend, nur nach der Zahl der Kinder variabel. Nach den Beschlüssen könne auch nicht gefolgert oder erwartet werden, daß in Zukunft ein gleichartiger Anspruch entstehe. Im vorliegenden Fall werde aus der Wiederholung der sozialen Aktionen in den einzelnen vorangegangenen Jahren nur retospektiv die Folgerung abgeleitet, daß es sich hier um eine - die Dienstnehmer allerdings, wie bereits oben ausgeführt worden sei, vollkommen unbegründet differenzierende - Änderung der Gehalts- oder Lohnordnungen handle; eine solche "post festum" getroffene Feststellung, die noch dazu für mehrere Jahre rückwirkend wirksam sein sollte, sie, wenn man den Absichten des Gesetzgebers folgen wolle, unbegründet und unbillig. Für die Entscheidung im Gegenstande ergebe sich in Würdigung der bei der Gewährung der erwähnten Zuwendungen übrigen "mit weniger Recht auf die Gewährung" und weniger oft jährlich wiederholten als zum Beispiel Studienbeihilfen etc., zu Unrecht als zusätzliches Weihnachtsgeld behandelt würden; sie stellten vielmehr klar und eindeutig eine im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG versicherungsfreie soziale Zuwendung aus einem besonderen Anlaß dar.13. bzw. 14. Monatsgehalt gewährt werde - nicht nebenher von einem "Weihnachtsgeld" schlechthin gesprochen werden dürfe, wenn eine unerwünschte Verwirrung der Tatsachen vermieden werden solle. Jede andere Betrachtung des vorliegenden Falles sei auch deswegen fehl am Platze, weil dann, wenn die Zuwendung für jedes in der Versorgung der Bediensteten stehende Kind, nicht als soziale Zuwendung nach Paragraph 49, Absatz 2, (richtig wohl: Absatz 3,) Ziffer 11, ASVG oder nach den Haushalts- oder Buchhaltungsvorschriften als "Aushilfe" behandelt würde, durch die bewußte Unterscheidung zwischen Dienstnehmern, die Kinder in ihrer Versorgung hätten, und solchen, bei denen dies nicht zutreffe, ein dem Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung widersprechender Effekt entstünde. In den in einzelnen Jahren über Antrag der Personalvertretung gefaßten Beschlüssen der Landesregierung werde jedesmal die Einmaligkeit der Aktion, die Freiwilligkeit der Zuwendungen und die Zurückweisung von Beispielsfolgerungen für das kommende Jahr hervorgehoben; außerdem werde darauf verwiesen, daß die Zuwendungen nur infolge der günstigen Finanzlage des Landes gewährt würden. Schließlich werde ausdrücklich festgestellt, daß die Zuwendungen an die in der Versorgung der Bediensteten stehenden Kinder zur Erleichterung der unstreitig ungünstigeren wirtschaftlichen Lage des Erhalters der Kinder gegeben würden; hiebei werde auf das Diensteinkommen keine Rücksicht genommen, sondern man gewähre vielmehr die Zuwendungen linear und gleichbleibend, nur nach der Zahl der Kinder variabel. Nach den Beschlüssen könne auch nicht gefolgert oder erwartet werden, daß in Zukunft ein gleichartiger Anspruch entstehe. Im vorliegenden Fall werde aus der Wiederholung der sozialen Aktionen in den einzelnen vorangegangenen Jahren nur retospektiv die Folgerung abgeleitet, daß es sich hier um eine - die Dienstnehmer allerdings, wie bereits oben ausgeführt worden sei, vollkommen unbegründet differenzierende - Änderung der Gehalts- oder Lohnordnungen handle; eine solche "post festum" getroffene Feststellung, die noch dazu für mehrere Jahre rückwirkend wirksam sein sollte, sie, wenn man den Absichten des Gesetzgebers folgen wolle, unbegründet und unbillig. Für die Entscheidung im Gegenstande ergebe sich in Würdigung der bei der Gewährung der erwähnten Zuwendungen übrigen "mit weniger Recht auf die Gewährung" und weniger oft jährlich wiederholten als zum Beispiel Studienbeihilfen etc., zu Unrecht als zusätzliches Weihnachtsgeld behandelt würden; sie stellten vielmehr klar und eindeutig eine im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG versicherungsfreie soziale Zuwendung aus einem besonderen Anlaß dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, daß die Auffassung der belangten Behörde, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist nur bei "einem bewußten Verhalten oder Handeln" oder "bei unentschuldbarem Unterlassen" des Meldepflichtigen zur Anwendung kommen könne, im Wortlaut des § 68 Abs. 1 zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz keine Stütze finde, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der beschwerdeführenden Partei beizupflichten. Insbesondere sei auf die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1961 und vom 14. März 1962, Slg.N.F. Nr. 5486/A und 5747/A, weiters aber auch unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, auf die Begründung des Erkenntnisses vom 19. Mai 1965, Zl. 1647/64, verwiesen. In diesen Erkenntnissen ist dargelegt worden, daß es für die Frage, ob das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 68 Abs. 1 zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz erst innerhalb von zehn Jahren verjähre, darauf ankomme, ob der Dienstgeber über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer keine Angaben bzw. nachweisbar unwahre Angaben gemacht hat, wobei es jedoch ohne Bedeutung ist, ob bzw. inwieweit dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang ein Verschulden anzulasten ist. Die belangte Behörde hat demnach ihre Entscheidung auf eine unrichtige Rechtsanschauung gestützt, wenn sie die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Regelung des § 68 Abs. 1 zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz im gegenständlichen Fall mit der Begründung als nicht gegeben ansah, daß sich das Land Salzburg als Dienstgeber nicht in bösem Glauben befunden habe und ihm auch kein unentschuldbares Unterlassen angelastet werden könne.Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, daß die Auffassung der belangten Behörde, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist nur bei "einem bewußten Verhalten oder Handeln" oder "bei unentschuldbarem Unterlassen" des Meldepflichtigen zur Anwendung kommen könne, im Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz keine Stütze finde, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der beschwerdeführenden Partei beizupflichten. Insbesondere sei auf die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1961 und vom 14. März 1962, Slg.N.F. Nr. 5486/A und 5747/A, weiters aber auch unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, auf die Begründung des Erkenntnisses vom 19. Mai 1965, Zl. 1647/64, verwiesen. In diesen Erkenntnissen ist dargelegt worden, daß es für die Frage, ob das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz erst innerhalb von zehn Jahren verjähre, darauf ankomme, ob der Dienstgeber über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer keine Angaben bzw. nachweisbar unwahre Angaben gemacht hat, wobei es jedoch ohne Bedeutung ist, ob bzw. inwieweit dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang ein Verschulden anzulasten ist. Die belangte Behörde hat demnach ihre Entscheidung auf eine unrichtige Rechtsanschauung gestützt, wenn sie die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz im gegenständlichen Fall mit der Begründung als nicht gegeben ansah, daß sich das Land Salzburg als Dienstgeber nicht in bösem Glauben befunden habe und ihm auch kein unentschuldbares Unterlassen angelastet werden könne.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft den angefochtenen Bescheid aber auch insoweit, als die belangte Behörde die in den Jahren 1961 und 1962 aus Anlaß des Weihnachtsfestes an die Bediensteten des Landes Salzburg für jedes in der Versorgung stehende Kind gewährten Zuwendungen in der Höhe von S 100,-- als beitragsfreie einmalige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG und nicht als beitragspflichtige Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 des Gesetzes gewertet hat; sie beruft sich hiebei vor allem auf das auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1962, Zl. 628/62.Die beschwerdeführende Partei bekämpft den angefochtenen Bescheid aber auch insoweit, als die belangte Behörde die in den Jahren 1961 und 1962 aus Anlaß des Weihnachtsfestes an die Bediensteten des Landes Salzburg für jedes in der Versorgung stehende Kind gewährten Zuwendungen in der Höhe von S 100,-- als beitragsfreie einmalige soziale Zuwendungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG und nicht als beitragspflichtige Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, des Gesetzes gewertet hat; sie beruft sich hiebei vor allem auf das auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1962, Zl. 628/62.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist vorerst festzustellen, daß sich der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die mit Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung als Dienstgeber im Dezember 1956, Dezember 1957, Dezember 1958 und November 1959 für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Landes Oberösterreich bewilligten Weihnachtsbeihilfen (Familienbeihilfen und Kinderbeihilfen) als beitragsfreie Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG zu werten seien - so wie es die damalige belangte Behörde angenommen hat - oder ob es sich hier um beitragspflichtige Sonderzahlungen handle; der Verwaltungsgerichtshof ist hiebei zu dem Ergebnis gelangt, daß die damalige belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen sei, wenn sie ganz allgemein die zur Erörterung stehenden Weihnachtsbeihilfen als nicht der Beitragspflicht unterliegende einmalige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Zl. 11 ASVG angesehen habe, anstatt bei jenen Dienstnehmergruppen, bei denen entsprechend den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1960, Slg.N.F. Nr. 5295/A, dargelegten Gedankengängen von einer regelmäßig wiederkehrenden Gewährung dieser Weihnachtsbeihilfen gesprochen werden könne, das Vorhandensein von im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG beitragspflichtigen Sonderzahlungen anzunehmen. Der dem bezeichneten Erkenntnis vom 24. Oktober 1962 zugrunde liegende Sachverhalt und die daraus sich ergebenden Rechtsfragen weisen sohin eine weitgehende Ähnlichkeit mit dem im gegenständlichen Fall gegebenen Sachverhalt und den daraus resultierenden Rechtsfragen auf, sodaß - entgegen der Anschauung der belangten Behörde - keine Bedenken bestehen können, die in den zitierten Erkenntnissen vom 24. Oktober 1962 und vom 11. Mai 1960 entwickelten Gedankengängen auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen beiden Entscheidungen ausgeführt, daß unter dem Begriff "Sonderzahlungen" nur Zuwendungen subsumiert werden könnten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrten, wobei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sonderzahlung vorliege, dann, wenn eine Zusage fehle, die Behörde im wesentlichen auch den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse angewiesen und demnach im Einzelfalle teils in freier Beweiswürdigung, teils in rechtlicher Beurteilung zu klären haben werde, ob die Wiederkehr einer Leistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit gegeben gewesen sei oder nicht, ob nämlich bei den einzelnen Leistungen tatsächlich Veranlassung und Rechtsgrund übereinstimmten und ob nach der Art des Anlasses eine wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr als gegeben angenommen werden könne. Bei den zur Erörterung stehenden Zuwendungen an die Bediensteten des Landes Salzburg in den Jahren 1961 und 1962 sind zwar - was von keiner Seite bestritten wird - keine Zusagen des Dienstgebers vorgelegen gewesen, denenzufolge die Gewährung dieser Zuwendungen wiederholt werden sollte, doch sind sie jedenfalls - was auch die belangte Behörde trotz ihres Hinweises, daß in den betreffenden Beschlüssen der Landesregierung auf die Einmaligkeit der Aktion hingewiesen worden sei - nicht in Abrede gestellt hat, tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit unter Berücksichtigung der Veranlassung und des Rechtsgrundes der Leistungen erfolgt, sodaß von diesem Gesichtspunkt der Charakter der Zuwendungen als Sonderzahlungen im Sinne des 3 49 Abs. 2 ASVG angenommen werden muß. Hiebei sei hervorgehoben, daß - wie den beiden oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist - bei der Beurteilung, ob eine gewisse regelmäßige Wiederkehr der Zuwendungen vorliege oder nicht, entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauung auch eine retrospektive Betrachtungsweise Platz greifen kann und daß regelmäßig wiederkehrende, in größeren Zeiträumen als dem Beitragszeiträumen ausbezahlte Zuwendungen selbst dann, wenn für ihre Gewährung soziale Erwägungen - auf deren Vorliegen im gegenständlichen Fall in der Begründung des angefochtenen Bescheides besonders verwiesen wird - maßgebend sind, mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im § 49 Abs. 2 ASVG als Sonderzahlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sind. Im übrigen ist aber auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Umstand, daß diese Zuwendungen nicht auf einem Anspruch aus dem Dienstverhältnis beruht hätten, nicht geeignet, den Charakter der Zuwendungen als Sonderzahlungen im Sinne des 3 49 Abs. 2 ASVG ernstlich in Frage zu stellen, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. Juli 1959, Slg.N.F. Nr. 5032/A, dargelegt hat - die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung des Dienstgebers als Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG zu werten sei, nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob der Dienstnehmer auf diese Leistung einen Anspruch habe oder nicht. Weiters erweist sich aber auch der Hinweis der belangten Behörde, daß in dem Fall, als man die in Rede stehenden Zuwendungen nicht als soziale Zuwendungen nach § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG behandeln wolle, ein dem Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung widersprechender Effekt entstünde, schon deshalb nicht als stichhältig, weil im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dann nicht vorliegt, wenn sachlich gerechtfertigte Differenzierungen unter den Staatsbürgen vorgenommen werden, und das Vorliegen einer Differenzierung dieser Art wohl dann nicht bezweifelt werden kann, wenn - wie im gegenständlichen Falle - Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes in einer gewissen Regelmäßigkeit nur Dienstnehmern die Kinder zu versorgen haben, nicht aber auch den anderen Dienstnehmern zugekommen sind. Was schließlich den in diesem Zusammenhang in der Begründung angefochtenen Bescheides hervorgehobenen Umstand betrifft, daß diese Weihnachtszuwendungen nach dem Haushalts- und Buchhaltungsvorschriften des Amtes der Salzburger Landesregierung als "Aushilfen2 behandelt würden, so sei hiezu bemerkt, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in dem oben zitierten Erkenntnis vom 24. Oktober 1962, Zl. 628/62, dargelegt hat - für die Bewertung eines Bezuges in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht der Art der Verrechnung des Bezuges durch den Dienstgeber keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.Zu diesem Beschwerdevorbringen ist vorerst festzustellen, daß sich der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die mit Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung als Dienstgeber im Dezember 1956, Dezember 1957, Dezember 1958 und November 1959 für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Landes Oberösterreich bewilligten Weihnachtsbeihilfen (Familienbeihilfen und Kinderbeihilfen) als beitragsfreie Zuwendungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG zu werten seien - so wie es die damalige belangte Behörde angenommen hat - oder ob es sich hier um beitragspflichtige Sonderzahlungen handle; der Verwaltungsgerichtshof ist hiebei zu dem Ergebnis gelangt, daß die damalige belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen sei, wenn sie ganz allgemein die zur Erörterung stehenden Weihnachtsbeihilfen als nicht der Beitragspflicht unterliegende einmalige soziale Zuwendungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Zl. 11 ASVG angesehen habe, anstatt bei jenen Dienstnehmergruppen, bei denen entsprechend den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1960, Slg.N.F. Nr. 5295/A, dargelegten Gedankengängen von einer regelmäßig wiederkehrenden Gewährung dieser Weihnachtsbeihilfen gesprochen werden könne, das Vorhandensein von im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG beitragspflichtigen Sonderzahlungen anzunehmen. Der dem bezeichneten Erkenntnis vom 24. Oktober 1962 zugrunde liegende Sachverhalt und die daraus sich ergebenden Rechtsfragen weisen sohin eine weitgehende Ähnlichkeit mit dem im gegenständlichen Fall gegebenen Sachverhalt und den daraus resultierenden Rechtsfragen auf, sodaß - entgegen der Anschauung der belangten Behörde - keine Bedenken bestehen können, die in den zitierten Erkenntnissen vom 24. Oktober 1962 und vom 11. Mai 1960 entwickelten Gedankengängen auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen beiden Entscheidungen ausgeführt, daß unter dem Begriff "Sonderzahlungen" nur Zuwendungen subsumiert werden könnten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrten, wobei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sonderzahlung vorliege, dann, wenn eine Zusage fehle, die Behörde im wesentlichen auch den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse angewiesen und demnach im Einzelfalle teils in freier Beweiswürdigung, teils in rechtlicher Beurteilung zu klären haben werde, ob die Wiederkehr einer Leistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit gegeben gewesen sei oder nicht, ob nämlich bei den einzelnen Leistungen tatsächlich Veranlassung und Rechtsgrund übereinstimmten und ob nach der Art des Anlasses eine wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr als gegeben angenommen werden könne. Bei den zur Erörterung stehenden Zuwendungen an die Bediensteten des Landes Salzburg in den Jahren 1961 und 1962 sind zwar - was von keiner Seite bestritten wird - keine Zusagen des Dienstgebers vorgelegen gewesen, denenzufolge die Gewährung dieser Zuwendungen wiederholt werden sollte, doch sind sie jedenfalls - was auch die belangte Behörde trotz ihres Hinweises, daß in den betreffenden Beschlüssen der Landesregierung auf die Einmaligkeit der Aktion hingewiesen worden sei - nicht in Abrede gestellt hat, tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit unter Berücksichtigung der Veranlassung und des Rechtsgrundes der Leistungen erfolgt, sodaß von diesem Gesichtspunkt der Charakter der Zuwendungen als Sonderzahlungen im Sinne des 3 49 Absatz 2, ASVG angenommen werden muß. Hiebei sei hervorgehoben, daß - wie den beiden oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist - bei der Beurteilung, ob eine gewisse regelmäßige Wiederkehr der Zuwendungen vorliege oder nicht, entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauung auch eine retrospektive Betrachtungsweise Platz greifen kann und daß regelmäßig wiederkehrende, in größeren Zeiträumen als dem Beitragszeiträumen ausbezahlte Zuwendungen selbst dann, wenn für ihre Gewährung soziale Erwägungen - auf deren Vorliegen im gegenständlichen Fall in der Begründung des angefochtenen Bescheides besonders verwiesen wird - maßgebend sind, mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Paragraph 49, Absatz 2, ASVG als Sonderzahlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sind. Im übrigen ist aber auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Umstand, daß diese Zuwendungen nicht auf einem Anspruch aus dem Dienstverhältnis beruht hätten, nicht geeignet, den Charakter der Zuwendungen als Sonderzahlungen im Sinne des 3 49 Absatz 2, ASVG ernstlich in Frage zu stellen, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. Juli 1959, Slg.N.F. Nr. 5032/A, dargelegt hat - die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung des Dienstgebers als Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zu werten sei, nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob der Dienstnehmer auf diese Leistung einen Anspruch habe oder nicht. Weiters erweist sich aber auch der Hinweis der belangten Behörde, daß in dem Fall, als man die in Rede stehenden Zuwendungen nicht als soziale Zuwendungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG behandeln wolle, ein dem Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung widersprechender Effekt entstünde, schon deshalb nicht als stichhältig, weil im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dann nicht vorliegt, wenn sachlich gerechtfertigte Differenzierungen unter den Staatsbürgen vorgenommen werden, und das Vorliegen einer Differenzierung dieser Art wohl dann nicht bezweifelt werden kann, wenn - wie im gegenständlichen Falle - Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes in einer gewissen Regelmäßigkeit nur Dienstnehmern die Kinder zu versorgen haben, nicht aber auch den anderen Dienstnehmern zugekommen sind. Was schließlich den in diesem Zusammenhang in der Begründung angefochtenen Bescheides hervorgehobenen Umstand betrifft, daß diese Weihnachtszuwendungen nach dem Haushalts- und Buchhaltungsvorschriften des Amtes der Salzburger Landesregierung als "Aushilfen2 behandelt würden, so sei hiezu bemerkt, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in dem oben zitierten Erkenntnis vom 24. Oktober 1962, Zl. 628/62, dargelegt hat - für die Bewertung eines Bezuges in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht der Art der Verrechnung des Bezuges durch den Dienstgeber keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die belangte Behörde sowohl insoweit als es sich um die Entscheidung bezüglich der Verpflichtung des Landes Salzburg zur Beitragszahlung für die in Rede stehenden in den Jahren 1956, 1957, 1958 und 1960 aus Anlaß des Weihnachtsfestes gewährten Zuwendungen handelt, als auch bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung des Landes Salzburg zur Beitragszahlung für derartige Zuwendungen in den Jahren 1961 und 1962 von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen ist. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die belangte Behörde sowohl insoweit als es sich um die Entscheidung bezüglich der Verpflichtung des Landes Salzburg zur Beitragszahlung für die in Rede stehenden in den Jahren 1956, 1957, 1958 und 1960 aus Anlaß des Weihnachtsfestes gewährten Zuwendungen handelt, als auch bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung des Landes Salzburg zur Beitragszahlung für derartige Zuwendungen in den Jahren 1961 und 1962 von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen ist. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. b sowie § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965 BGBl. Nr. 4/1965. Wien, am 5. Oktober 1966Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, sowie Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965 Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Wien, am 5. Oktober 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000929.X00Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012