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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Bei der Berufseinschränkung nach § 8 KOVG kommt es nicht auf die Gesundheit oder Krankheit, sondern auf die Tauglichkeit zur Bewältigung maßgebender Anforderungen an. (Hinweis auf E vom 30.1.1961, Zl. 0060/59)Bei der Berufseinschränkung nach Paragraph 8, KOVG kommt es nicht auf die Gesundheit oder Krankheit, sondern auf die Tauglichkeit zur Bewältigung maßgebender Anforderungen an. (Hinweis auf E vom 30.1.1961, Zl. 0060/59)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000642.X01Im RIS seit
04.02.2002