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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 lita;Rechtssatz
Eine erst vom Armenvertreter in einem Schriftsatz gestellte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, der außerhalb der Beschwerdefrist beim VwGH einlangt, ist unbeachtlich (Hinweis E 8.2.1962, 2111/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000452.X04Im RIS seit
28.11.2001