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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet eine neue Sachentscheidung zu fällen, wenn der Rentenwerber nur behauptet, der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsantrag sei eine irrige Diagnose zugrunde gelegen.
Schlagworte
Rechtskraft Rechtsgebiete KriegsopferversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000452.X03Im RIS seit
28.11.2001