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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Da in der Beschwerde nur der Zuspruch der "Kosten des Verfahrens im tarifmäßigen bzw. üblichen Ausmaß" beantragt wurde, mußte dieser Antrag abgewiesen werden, weil dem Kostenbegehren nicht entnommen werden konnte, welcher Aufwand zum Ersatz angesprochen wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1966, Zl. 1932765, und vom 10. März 1966, Zl. 1419/65.Da in der Beschwerde nur der Zuspruch der "Kosten des Verfahrens im tarifmäßigen bzw. üblichen Ausmaß" beantragt wurde, mußte dieser Antrag abgewiesen werden, weil dem Kostenbegehren nicht entnommen werden konnte, welcher Aufwand zum Ersatz angesprochen wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1966, Zl. 1932765, und vom 10. März 1966, Zl. 1419/65.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000742.X02Im RIS seit
06.02.2002