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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSchulAufsG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Durchführung des Beschlusses des Kollegiums des Bezirksschulrates gegen eine Weisung des Präsidenten des Landesschulrates gemäss Art 81a B-VG Beschwerde beim VwGH zu erheben, besteht in der Einbringung der Beschwerde. Hiezu ist allein der Vorsitzende des Bezirksschulrates berechtigt. Der von der Mehrheit des Kollegiums des Bezirksschulrates gefasste Beschluss, die Beschwerde unter Ausschaltung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates durch einen (von dieser Mehrheit bevollmächtigten) Rechtsanwalt einbringen zu lassen, ist gesetzwidrig.Die Durchführung des Beschlusses des Kollegiums des Bezirksschulrates gegen eine Weisung des Präsidenten des Landesschulrates gemäss Artikel 81 a, B-VG Beschwerde beim VwGH zu erheben, besteht in der Einbringung der Beschwerde. Hiezu ist allein der Vorsitzende des Bezirksschulrates berechtigt. Der von der Mehrheit des Kollegiums des Bezirksschulrates gefasste Beschluss, die Beschwerde unter Ausschaltung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates durch einen (von dieser Mehrheit bevollmächtigten) Rechtsanwalt einbringen zu lassen, ist gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001195.X01Im RIS seit
04.03.2002