RS Vwgh 1966/10/12 1064/66

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Veröffentlicht am 12.10.1966
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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §16 Abs1;

Rechtssatz

Die Begriffe "Ernennung" und "Überstellung" können sich schon deshalb nicht ausschließen, weil gemäss § 16 Abs 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes die Ernennung der Überbegriff für jede Form der Verleihung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges ist. Der Wechsel der Verwendungsgruppe oder der Besoldungsgruppe bedeutet aber gleichzeitig den Wechsel des Dienstzweiges im Sinne des Gehaltsüberleitungsgesetzes.Die Begriffe "Ernennung" und "Überstellung" können sich schon deshalb nicht ausschließen, weil gemäss Paragraph 16, Absatz eins, des Gehaltsüberleitungsgesetzes die Ernennung der Überbegriff für jede Form der Verleihung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges ist. Der Wechsel der Verwendungsgruppe oder der Besoldungsgruppe bedeutet aber gleichzeitig den Wechsel des Dienstzweiges im Sinne des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966001064.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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