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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §16 Abs1;Rechtssatz
Die Begriffe "Ernennung" und "Überstellung" können sich schon deshalb nicht ausschließen, weil gemäss § 16 Abs 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes die Ernennung der Überbegriff für jede Form der Verleihung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges ist. Der Wechsel der Verwendungsgruppe oder der Besoldungsgruppe bedeutet aber gleichzeitig den Wechsel des Dienstzweiges im Sinne des Gehaltsüberleitungsgesetzes.Die Begriffe "Ernennung" und "Überstellung" können sich schon deshalb nicht ausschließen, weil gemäss Paragraph 16, Absatz eins, des Gehaltsüberleitungsgesetzes die Ernennung der Überbegriff für jede Form der Verleihung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges ist. Der Wechsel der Verwendungsgruppe oder der Besoldungsgruppe bedeutet aber gleichzeitig den Wechsel des Dienstzweiges im Sinne des Gehaltsüberleitungsgesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001064.X03Im RIS seit
21.02.2002