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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §238 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Grunde des § 185 Abs. 2 NÖ AO entfalten nicht nur Mahnungen, sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa Exekutionsanträge, Unterbrechungswirkung. Auch lässt sich die Auffassung, nur die zur Einleitung exekutiver Maßnahmen erforderliche (erste) Mahnung entfalte Unterbrechungswirkung, aus dem Gesetz nicht ableiten. Selbst wenn man annehmen wollte, weitere Mahnungen entbehrten einer rechtlichen Grundlage, ist darauf zu verweisen, dass selbst rechtswidrige Maßnahmen Unterbrechungswirkung entfalten (vgl. hiezu die bei Stoll, BAO III, 2465, wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170054.X05Im RIS seit
04.12.2006