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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Im Falle der Abtretung einer Beschwerde an den VwGH durch der VfGH gebührt der belangten Behörde Vorlagenaufwand nur dann, wenn sie die Akten des Verwaltungsverfahrens im Zuge des vom VwGH eingeleiteten Verfahrens dem VwGH vorgelegt und den Vorlageaufwand bei diesem Anlaß beantragt hat; beruft sich die belangte Behörde, der in einem solchen Falle vom VwGH die Erstattung einer Gegenschrift zu der vom Bfr ergänzten Beschwerde anheimgestellt wurde, auf die an den VfGH erstattete Gegenschrift, so kann ihr für diese Gegenschrift kein Aufwandersatz zugesprochen werden. Dieser käme aber dann in Betracht, wenn die Beschwerde von vornherein alle Elemente auch einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde enthalten hätte und die belangte Behörde auch dazu sofort Stellung bezogen hätte.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit VorlageaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000589.X01Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012