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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0886/66 B 19. Oktober 1966 RS 1Stammrechtssatz
Bringt jemand ein an die Oberbehörde gerichtetes Ansuchen bei einer Unterbehörde ein (hier: Ersuchen um Mehrleistungsvergütung im Dienstweg vorgelegt), dann geht eine verzögerte Vorlage bzw. Weiterleitung gemäß § 6 Abs 1 AVG 1950 auf seine Gefahr, dies bedeutet für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde, daß diese erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag erhoben werden kann, an dem das Anbringen von der Unterbehörde an die Oberbehörde vorgelegt wurde.Bringt jemand ein an die Oberbehörde gerichtetes Ansuchen bei einer Unterbehörde ein (hier: Ersuchen um Mehrleistungsvergütung im Dienstweg vorgelegt), dann geht eine verzögerte Vorlage bzw. Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 auf seine Gefahr, dies bedeutet für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde, daß diese erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag erhoben werden kann, an dem das Anbringen von der Unterbehörde an die Oberbehörde vorgelegt wurde.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000984.X01Im RIS seit
12.02.2002