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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §24 Abs1;Rechtssatz
Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten erlangt nur dieser einen (öffentlich-rechtlichen) Benützungstitel, nicht aber auch dessen Angehörige. Die Hinterbliebenen oder dritte Personen, die nach dem Tod des Beamten (faktisch) in der Dienst- oder Naturalwohnung belassen werden, erlangen auch dadurch keinen dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtstitel auf Benützung dieser Wohnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000831.X04Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008