RS Vwgh 1966/10/19 0831/66

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Veröffentlicht am 19.10.1966
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GehG 1956 §24 Abs1;
GÜG §23 Abs2;
GÜG §23 Abs3;
GÜG §23 Abs4;

Rechtssatz

Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten erlangt nur dieser einen (öffentlich-rechtlichen) Benützungstitel, nicht aber auch dessen Angehörige. Die Hinterbliebenen oder dritte Personen, die nach dem Tod des Beamten (faktisch) in der Dienst- oder Naturalwohnung belassen werden, erlangen auch dadurch keinen dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtstitel auf Benützung dieser Wohnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000831.X04

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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