RS Vwgh 1966/10/19 0831/66

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Veröffentlicht am 19.10.1966
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GehG 1956 §24 Abs1;
GÜG §23 Abs2;
GÜG §23 Abs3;
GÜG §23 Abs4;

Rechtssatz

Den Hinterbliebenen eines Beamten, die nach dessen Tod im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Naturalwohnung belassen worden sind, kann nicht mit verwaltungsbehördlichen Bescheid die Räumung dieser Wohnung aufgetragen werden. (Die Unmöglichkeit der Erlassung eines derartigen Bescheides bedeutet aber nicht, daß gegen die Personen, die nach dem Tode des Beamten in der ihm zugewiesenen Dienst- oder Naturalwohnung belassen wurden, ein gesetzlicher Zwang zur Räumung der von ihnen ohne Rechtstitel benützten Wohnung nicht ausgeübt werden könnte. Der Titel zur zwangsweisen Räumung der Dienst- oder Naturalwohnung kann in diesem Fall aber nicht ein verwaltungsbehördlicher Bescheid sein, sondern nur ein gegen die genannten Personen im Zivilrechtsweg erwirktes Räumungsurteil oder gerichtlicher Vergleich. (Hinweis auf E vom 21. September 1966, Zl. 0604/66)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000831.X01

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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