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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4;Rechtssatz
Die Abheilung eines Leidens, das Dienstbeschädigung war, kann durch das Unterbleiben seiner spruchmäßigen Anführung als Dienstbeschädigung Ausdruck finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001480.X02Im RIS seit
14.11.2001