RS Vwgh 1966/10/20 0851/66

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Veröffentlicht am 20.10.1966
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

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Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 83/08/0195 E 4. Juli 1985 RS 2 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Kein Ersatz der Stempelgebühren für die Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde, weil dieser Schriftsatz vom VwGH nicht angefordert worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000851.X04

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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