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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §10 impl;Rechtssatz
Die Erteilung der Prokura hat zur Folge, daß eine "Bevollmächtigung" iSd § 107 AusgleichsO und § 108 AusgleichsO vorliegt, sodaß der Bevollmächtigte gemäß § 103 AusgleichsO. Zahlungspflichtiger (Abfuhrpflichtiger) für rückständige Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe gemäß § 48 Abs 1 lit a FinStrG ist. Die weitere Folge dieser Eigenschaft ist Verpflichtung, sich über die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten und das im Betrieb beschäftigte Personal zu überwachen und zu beaufsichtigen, bzw zur Durchführung der übertragenen Arbeiten iSd steuerrechtlichen Bestimmungen anzuhalten.Die Erteilung der Prokura hat zur Folge, daß eine "Bevollmächtigung" iSd Paragraph 107, AusgleichsO und Paragraph 108, AusgleichsO vorliegt, sodaß der Bevollmächtigte gemäß Paragraph 103, AusgleichsO. Zahlungspflichtiger (Abfuhrpflichtiger) für rückständige Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG ist. Die weitere Folge dieser Eigenschaft ist Verpflichtung, sich über die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten und das im Betrieb beschäftigte Personal zu überwachen und zu beaufsichtigen, bzw zur Durchführung der übertragenen Arbeiten iSd steuerrechtlichen Bestimmungen anzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000132.X01Im RIS seit
20.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016